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Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 7 Seiten

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Dienstleistungen, die der Dienstleistungserbringende üblicherweise kommerziell anbietet sowie Eigenmittel, sofern sie für eine bestimmte Kampagne eingesetzt werden;

b. monetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften gewährte finanzielle Vorteile durch Bargeldübergabe, Banküberweisung, Schuldübernahme oder Schulderlass;

c. nichtmonetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis erbrachte Sachwerte oder Dienstleistungen, wenn für die Empfängerin oder den Empfänger aus den Umständen erkennbar ist, dass die Zuwendung erfolgt, um eine politische Partei, ein parteiloses Mitglied der Bundesversammlung oder eine Kampagne zu unterstützen. Dienstleistungen sind nur dann als nichtmonetäre Zuwendungen zu qualifizieren, wenn sie von den Dienstleistungserbringenden üblicherweise kommerziell angeboten werden;

d. Kampagnenführung: einmalige oder wiederholte Durchführung von Aktivitäten unter Einsatz von monetären oder nichtmonetären Mitteln, um eine Wahl in die eidgenössischen Räte oder eine eidgenössische Abstimmung zu beeinflussen;

e. gemeinsame Kampagnenführung: einmalige oder wiederholte Durchführung von Aktivitäten nach Buchstabe d durch verschiedene natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, indem diese eine Kampagne gemeinsam planen, in der Öffentlichkeit gemeinsam auftreten und eine gemeinsame Rechnung führen;

f. Aufwendungen: alle Ausgaben in Form von Geld oder Sachwerten, um eine Kampagne zu führen; als Aufwendungen gelten auch Dienstleistungen, die für die Kampagnenführung unentgeltlich oder unter dem Marktwert bezogen und vom Dienstleistungserbringenden üblicherweise kommerziell erbracht werden. Der Wert der Dienstleistung richtet sich nach dem Marktpreis;

g. Mandatsbeiträge: Beiträge, welche die folgenden Mandatsträgerinnen und Mandatsträger an die politische Partei bezahlen, die sie vertreten:

1. in die Bundesversammlung gewählte Parlamentarierinnen und Parlamentarier;

2. von der Bundesversammlung gewählte Mandatsträgerinnen und Mandatsträger.

2. Abschnitt: Modalitäten der Meldung

Art. 3 Zuständige Stelle

1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist zuständig für die Entgegennahme der Meldungen nach den Artikeln 76b Absatz 2 und 76c Absatz 2 BPR.

2 Sie sorgt für deren Kontrolle und Veröffentlichung.