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Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 7 Seiten
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3 Ausnahmsweise können die Angaben nach Absatz 1 auch in Papierform per Post eingereicht werden. Die EFK stellt Formulare zur Verfügung.
3. Abschnitt: Offenlegungspflicht der politischen Parteien und der Parteilosen
Art. 7 Verpflichtete Parteien und parteilose Mitglieder der
Bundesversammlung
Der Offenlegungspflicht unterstehen:
a. in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien unabhängig davon, ob sie national oder ausschliesslich kantonal, regional oder kommunal organisiert sind;
b. parteilose Mitglieder der Bundesversammlung, die als solche gewählt wurden oder während ihrer Amtszeit parteilos werden.
Art. 8 Offenlegung der Einnahmen der politischen Parteien
1 Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien legen ihre Finanzierung für das Kalenderjahr offen.
2 Sie melden die Angaben nach Artikel 76b und 76c BPR bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres.
Art. 9 Offenlegung von Zuwendungen an parteilose Mitglieder der
Bundesversammlung
1 Parteilose Mitglieder der Bundesversammlung legen monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen nach Artikel 76b Absatz 3 BPR für das Kalenderjahr offen.
2 Sie melden die Zuwendungen bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres.
3 Meldepflichtig sind Zuwendungen, die während der Parteilosigkeit gewährt wurden.
4. Abschnitt Offenlegungspflicht der Kampagnenführenden
Art. 10 Offenlegung der budgetierten Einnahmen und Zuwendungen über
15 000 Franken
1 Die Kampagnenführenden haben die Einnahmen zu melden, mit denen Wahl- und Abstimmungskampagnen nach Artikel 76c BPR finanziert werden sollen. Die Aufschlüsselung der Einnahmen richtet sich nach Artikel 4 Absatz 1.
2 Müssen die Kampagnenführenden annehmen, dass die Aufwendungen für eine Kampagne mehr als 50 000 Franken betragen werden, so melden sie die budgetierten Einnahmen sowie monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen von mehr als 15 000 Franken innert der Frist nach Artikel 76d Absatz 1 BPR.