Vorlage

Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3 Bei Ansetzung einer Nachfrist nach Artikel 76e Absatz 2 BPR bleibt die Frist nach Artikel 76f Absatz 2 BPR bestehen.

Art. 16 Modalitäten der Veröffentlichung

1 Die EFK weist bei der Veröffentlichung darauf hin, dass sie die Richtigkeit der veröffentlichten Angaben und Dokumente nicht gewährleistet.

2 Die eingereichten Angaben und Dokumente werden auch dann veröffentlicht, wenn ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Offenlegungspflichten besteht und ein Strafverfahren eingeleitet wird.

3 Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so bringt die EFK bei den davon betroffenen Angaben und Dokumenten einen kommentarlosen Hinweis auf dieses Urteil an.

Art. 17 Datum der Veröffentlichung der Meldungen der politischen Parteien

und der Parteilosen

Die EFK veröffentlicht die Angaben über die politischen Parteien und die Parteilosen jeweils spätestens am 31. August.

Art. 18 Dauer der Veröffentlichung

1 Die EFK publiziert die Angaben und Dokumente während fünf Jahren.

2 Die Frist läuft ab der Einreichung der Angaben und Dokumente.

3 Die Aufbewahrung der Angaben und Dokumente richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998.2

6. Abschnitt: Rückerstattung unrechtmässig erhaltener Zuwendungen

Art. 19

1 Anonyme Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland sind innert dreissig Tagen ab Eingang der Zuwendung zurückzuerstatten.

2 Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, so muss die Zuwendung der EFK spätestens innert fünf Tagen nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 gemeldet werden. Die EFK regelt die Modalitäten der Ablieferung an den Bund.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2022 in Kraft.

2 SR 152.1