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Vernehmlassung 2021/99: Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 4 Erforderliche Angaben bei der Meldung der Einnahmen

Die Angaben über die Einnahmen müssen enthalten:

a. den Gesamtbetrag;

b. die Einnahmen durch monetäre Zuwendungen;

c. den Wert der Einnahmen durch nichtmonetäre Zuwendungen;

d. die Einnahmen durch Veranstaltungen;

e. die Einnahmen durch den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen;

f. bei politischen Parteien:

1. die Einnahmen durch Mitgliederbeiträge;

2. die Einnahmen durch Mandatsbeiträge.

Art. 5 Modalitäten der Offenlegung von Zuwendungen über 15 000

Franken

1 Bei der Meldung von Zuwendungen über 15 000 Franken sind die Angaben nach Artikel 76d Absatz 4 BPR im elektronischen Register nach Artikel 6 Absatz 2 einzutragen. Sie sind beim Eingang der Zuwendung oder spätestens mit der Schlussrechnung mit einem Auszug aus der Buchhaltung sowie mit einem Bankauszug oder einer Bestätigung der Zuwenderin oder des Zuwenders zu belegen.

2 Als Zuwenderin oder Zuwender gilt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche die Zuwendung ursprünglich erbrachte, um die politische Akteurin oder den politischen Akteur zu unterstützen.

3 Als gewährt gilt eine Zuwendung, wenn:

a. die Empfängerin oder der Empfänger über sie verfügt;

b. sie im Hinblick auf eine Kampagne versprochen ist, ihre Erbringung aber noch aussteht und die Empfängerin oder der Empfänger nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass er oder sie diese auch erhalten wird.

4 Bei nichtmonetären Zuwendungen sind der Sachwert und die Art der Dienstleistung sowie die Berechnung des gemeldeten Sach- und Dienstleistungswertes anzugeben; der Sach- und Dienstleistungswert ist zu marktüblichen Bedingungen zu berechnen.

5 Die Meldung nach Artikel 76d Absatz 2 BPR hat innert fünf Arbeitstagen ab Eingang oder Kenntnisnahme der gewährten Zuwendung zu erfolgen.

Art. 6 Meldeverfahren

1 Die politischen Akteurinnen und Akteure melden ihre finanziellen Angaben und Dokumente nach den Artikeln 76b und 76c BPR sowie ihre persönlichen Daten (Name, Vorname, Adresse und Wohnsitzgemeinde oder Firmenname und Geschäftssitz), indem sie sie rechtzeitig und unaufgefordert in einem elektronischen Register eintragen.

2 Das elektronische Register wird von der EFK zur Verfügung gestellt und betrieben.