Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten

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Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Der Kanton NE bittet in Bezug auf Art. 61a, Titel 3a, Alkoholtestkäufe darum, dass der Kanton die Alkoholtestkäufe selbst durchführen oder beauftragen kann. Dies soll präzisiert werden.

Spiritsuisse sei nicht gegen Alkoholtestkäufe, sondern unterstützte diese Bestrebungen. Diese würden aber immer an Orten vorgenommen, wo die Probleme nicht so gross seien und gewisse Orte mit hohem Potential würden ausgespart werden. Es sei bedenklich, dass es nur um die Voraussetzung für Bestrafung gehe. Ob mit den Vorschriften die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung so einfach gegeben seien, sei eine andere Frage. Schon heute hätte man bei sauberer Durchführung

strafrechtliche Schritte unternehmen können.

Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt

Die Kantone VD und VS sowie EKSN, AS, LPV und Unisanté schlagen vor, Art. 2 Ziff. 14 wie folgt zu anzupassen: «Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und ähnliche Produkte, die hinsichtlich

Zusammensetzung, Warnhinweisen, Verpackung oder Beipackzettel nicht dem TabPG oder der TabPV entsprechen»

Der Kanton VD, Gesundheitsorganisationen87, ACSI und SKS schlagen vor, Art. 2, um eine neue Ziffer 15 zu ergänzen: «Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch nach Art. 3 Bst. d des TabPG, deren

Verpackung keinen Warnhinweis gemäss Artikel 14 Abs. 1 Bst. a und b TabPG trägt, sowie

gleichartige Produkte nach Art. 2 der TabPV, deren Verpackung keinen Warnhinweis aus der

Einstufung nach Art. 3 TabPV und keinen Warnhinweis gemäss Art. 13 TabPV trägt.»

87 AT und ähnliche, Föderation der Suchtfachleute, FS, GREA, Infodrog, pharmaSuisse, PSV, Unisanté