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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 7 Seiten

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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Zusammenarbeit im Bereich der gymnasialen Maturität «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 2 Grundsatz

1Der Bundesrat und die EDK koordinieren die Anerkennung folgender Maturitätszeugnisse im Rahmen ihrer Zuständigkeiten:

a. die kantonalen gymnasialen Maturitätszeugnisse;

b. die Zeugnisse, die nach erfolgreichem Abschluss einer schweizerischen Maturitätsprüfung ausgestellt werden;

c. die Ergänzungsprüfungszeugnisse in Verbindung mit einem Berufsmaturitätszeugnis oder gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis.

2Sie erlassen zu diesem Zweck inhaltlich aufeinander abgestimmte Anerkennungsregelungen.

3Sie sorgen dafür, dass die Anerkennungsregelungen gleichzeitig in Kraft treten.

4Sie schaffen die Voraussetzungen zur Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität.

2. Abschnitt: Schweizerische Maturitätskommission

Art. 3 Grundsatz

1Die Schweizerische Maturitätskommission (SMK) ist eine gemeinsame Kommission von Bund und Kantonen. Sie wird vom Bundesrat und von der EDK eingesetzt.

2Sie ist zuständig für die Vorbereitung der Anerkennung der gymnasialen Maturitätszeugnisse nach Artikel 1.

3Sie ist zuständig für die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung und hat die Aufsicht über die Ergänzungsprüfungen.

Art. 4 Aufgaben im Bereich der Anerkennung

1Die SMK prüft die Gesuche um Anerkennung der kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätszeugnisse und leitet sie dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und der EDK mit der Empfehlung auf Genehmigung oder Ablehnung weiter.

2Sie überprüft regelmässig das Vorhandensein der Grundlagen betreffend die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und die Chancengerechtigkeit sowie die Einhaltung der Mindestanforderungen durch die Maturitätsschulen, die schweizerisch anerkannte gymnasiale Maturitätszeugnisse ausstellen. Sie nimmt zudem im Auftrag des Standortkantons, des WBF und der EDK spezifische Überprüfungen vor, wenn sich eine solche aufgrund eines aktuellen Anlasses als erforderlich erweist.

3Sie hat zudem die folgenden weiteren Aufgaben:

a. Sie prüft die Gesuche um die Bewilligung von Abweichungen von den Mindestanforderungen zur Durchführung von befristeten Schulversuchen und