Vorlage
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Zusammenarbeit im Bereich der gymnasialen Maturität «%ASFF_YYYY_ID»
leitet sie dem WBF und der EDK mit der Empfehlung auf Genehmigung oder Ablehnung weiter.
b. Sie evaluiert die Schulversuche und gibt aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus der Evaluation zuhanden des WBF und der EDK eine Empfehlung ab, ob die Anerkennungsregelungen bezüglich der Mindestanforderungen angepasst werden sollen.
c. Sie prüft die Gesuche um die Bewilligung von Abweichungen von den Mindestanforderungen für Schweizerschulen im Ausland und leitet sie dem WBF und der EDK mit der Empfehlung auf Genehmigung oder Ablehnung weiter.
d. Sie begutachtet zuhanden des WBF und der EDK Fragen der Anerkennung von Maturitätszeugnissen.
e. Sie gibt zuhanden des WBF und der EDK eine Empfehlung auf Anpassung der Mindestanforderungen in den Anerkennungsregelungen ab, wenn eine besondere Lage dies erfordert.
f. Sie kann Richtlinien und Empfehlungen zur Erhöhung der Chancengerechtigkeit erlassen, insbesondere betreffend die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs.
g. Sie kann Richtlinien und Empfehlungen für die Durchführung von mehrsprachigen Maturitätslehrgängen erlassen.
Art. 5 Aufgaben im Bereich der schweizerischen Maturitätsprüfung und
der Ergänzungsprüfungen
1Die SMK führt die schweizerische Maturitätsprüfung für Bewerberinnen und Bewerber durch, die sich ausserhalb einer Maturitätsschule, die schweizerisch anerkannten gymnasiale Maturitätszeugnisse ausstellt, auf diese Prüfung vorbereitet haben.
2Sie hat die Aufsicht über die Ergänzungsprüfungen für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses.
3Sie kann die Ergänzungsprüfungen selber durchführen oder die Durchführung auf Antrag des betreffenden Kantons an eine Maturitätsschule delegieren, die schweizerisch anerkannte gymnasiale Maturitätszeugnisse ausstellt.
Art. 6 Zusammensetzung und Organisation
1Die SMK besteht aus höchstens 25 Mitgliedern.
2Je die Hälfte der Mitglieder wird vom Bundesrat und von der EDK gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre und darf 12 Jahre nicht übersteigen. Die EDK ernennt im Einvernehmen mit dem Bund, vertreten durch das WBF, die Präsidentin oder den Präsidenten.