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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 12 Seiten

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Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand sowie Wirkung der Anerkennung

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen an gymnasiale Maturitätslehrgänge fest, die erfüllt sein müssen, damit ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis schweizerisch anerkannt wird.

Art. 2 Wirkung der Anerkennung

1Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätszeugnisse untereinander gleichwertig sind und die entsprechenden Maturitätslehrgänge den Mindestanforderungen entsprechen.

2Die anerkannten Maturitätszeugnisse bestätigen, dass ihre Inhaberinnen und Inhaber über die Kenntnisse und allgemeinen Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um:

a. an einer universitären oder pädagogischen Hochschule zu studieren;

b. zu den eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe zugelassen zu werden.

1 SR 414.110

2 SR 811.11

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