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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 7 Seiten
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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Zusammenarbeit im Bereich der gymnasialen Maturität «%ASFF_YYYY_ID»
3Der SMK steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die administrativ dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zugeordnet ist. Die Geschäftsstelle gliedert sich in die Bereiche Anerkennung und Prüfungsorganisation.
4Die SMK gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung des WBF und der EDK.
Art. 7 Finanzierung
1Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine jährliche Entschädigung. Die Mitglieder werden für die Teilnahme an Kommissionssitzungen und für ihre weiteren Kommissionsarbeiten entschädigt.
2Die Höhe der Entschädigungen wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Der Bund und die EDK tragen die Kosten der Entschädigungen je zur Hälfte.
3Die Kosten für die Geschäftsstelle der SMK werden wie folgt getragen:
a. Der Bund und die EDK tragen die Kosten des Geschäftsstellenbereichs Anerkennung je zur Hälfte; die Höhe der Kosten wird vom SBFI ermittelt und mit Zustimmung der EDK für die Dauer von jeweils zwei Jahren veranschlagt.
b. Der Bund trägt die Kosten des Geschäftsstellenbereichs Prüfungsorganisation; die Kantone beteiligen sich mit der Bereitstellung von Examinierenden sowie Expertinnen und Experten aus kantonalen Schulen und der Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten.
3. Abschnitt: Abgleichung der Rechtserlasse zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit der schweizerischen Maturitätszeugnisse
Art. 8
Um die Gleichwertigkeit des schweizerischen Maturitätszeugnisses mit den kantonalen oder kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätszeugnissen sicherzustellen, sind Änderungen der Verordnung des Bundesrats vom 7. Dezember 19983 über die Schweizerische Maturitätsprüfung mit der Verordnung des Bundesrats vom ...4 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen sowie dem Reglement der EDK vom ...5 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen abzugleichen und mit der EDK zu koordinieren.
3 SR 413.12
4 SR 413.11
5 www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4 Diplomanerkennungen > 4.2 Anerkennungsreglemente > 4.2.1 Sekundarstufe II