Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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Konsumentenverbände

Die Konsumentenverbände begrüssen die Vorlage, weisen aber darauf hin, dass entsprechend Gewicht auf den Datenschutz gelegt werden soll. Teilweise wünschen sie dazu Präzisierungen in der Vorlage.

Die SKS sieht kostendämpfende Massnahmen als dringend nötig. Deshalb empfiehlt die Stiftung im Namen der Konsumentinnen und Prämienzahler kostendämpfende Massnahmen baldmöglichst umzusetzen. Da es sich bei Gesundheitsdaten um besonders schützenswerte Personendaten (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz DSG) handelt, betont die Stiftung, dass hierbei ein besonderes Augenmerk auf den Datenschutz gelegt werden müsse. Dies betreffe insbesondere die Anonymisierung von Versicherten- und Patientendaten, wenn diese weitergegeben oder gar veröffentlicht werden.

Die FRC begrüsst den Grundsatz der Artikel 28b und 28c. Es sei absolut notwendig, über einen gesetzlichen Rahmen zu verfügen, der die Weitergabe anonymisierter Individualdaten von Versicherten regelt. Die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Massnahmen gehen gemäss der FRC in die richtige Richtung. Allerdings müssten die Kriterien für die Behandlung von Gesuchen für besondere Nutzung in der Verordnung (und nicht nur im erläuternden Bericht) genauer spezifiziert werden. Ebenso seien zusätzliche Leitplanken zu setzen, um Rückschlüsse auf Versicherte (Re-Identifikation) zu verhindern.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Die Berufsverbände lehnen die Vorlage entschieden ab. Dachverbände und andere Organisation begrüssen grundsätzlich den Entwurf, mahnen aber dass die Anonymität des Versicherten zentral sei und entsprechend zu regeln ist. Auch bemängeln sie teilweise, dass die Zwecke, für welche Individualdaten in der E-KVV gefordert werden, nicht klar belegt sind, sodass dies nachzuholen sei.

Die FMH, der vsao, mfe, die SGAIM, der EVS, der SBK, Physioswiss und der Schweizeri-

scher Verband der Berufsorganisationen im Gesundheitswesen äussern sich sehr kritisch

zur Vorlage. Sie sehen mit der vorliegenden KVG- und jetzigen KVV-Revision eine massive Daten-Konzentration beim BAG zur Folge. Auch wenn die Datenschutzbestimmungen streng beachtet würden, habe die umfassende Lieferung von sensiblen Patientendaten durch Versicherer an Behörden das Potenzial, das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in das Arztgeheimnis zu unterminieren. Die SBK fordert, dass nur aggregierte Daten weitergegeben werden. Die von den Versicherern und den Ärzten zur Verfügung zu stellenden Daten seien ganz klar definierten und abschliessenden Verwendungszwecken zuzuordnen. Weiterführende Datenlieferungen seien nicht angemessen und unverhältnismässig. Im Rahmen der Anpassung der KVV dürfe der Verwendungszweck nicht erweitert werden. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit wird aufgeworfen und eine Klärung mit dem EDÖB wird von einigen Organisationen beantragt. Zu Artikel 28c KVV drücken mehrere Organisationen aus, dass spezielle Zurückhaltung sich bei Individualdaten, erst recht bei der Kommunikation sowie bei Gesuchen für besondere Nutzung gemäss Artikel 28c E-KVV, empfiehlt. Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz der Datenverwendung wird die Bekanntmachung solcher Gesuche empfohlen.

Die SVM, die SMSR, die VSÄG, die MfeVS sowie 41 vorwiegend im Kanton Wallis ansässige Ärztinnen und Ärzte lehnen die vorgeschlagenen Änderungen entschieden ab. Sie äussern ihre Bedenken zum Umfang der vonseiten des BAG von den Versicherern verlangten Informationen sowie auch zu den verschiedenen Problemen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit und der Zweckmässigkeit, die sich im Zusammenhang mit dem verfolgten Ziel ergeben könnten. Sie sind der Ansicht, dass das Vorgeschlagene nicht mit den Grundsätzen der «Data-Literacy»