Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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übereinstimme und datenschutzrechtliche Probleme aufwerfe. Es wird vorgeschlagen, vor dem Inkrafttreten einer solchen Gesetzesänderung eine öffentliche Debatte zu lancieren.

SMT begrüsst, dass die Versicherer zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG dem BAG zukünftig Daten zu den versicherten Personen liefern sollen. Es muss aber zwingend sichergestellt werden, dass Rückschlüsse auf eine versicherte Person unmöglich sind und deren Anonymität entsprechend gewahrt ist. Aus Sicht der Medizintechnikbranche sind ausserdem Artikel 28b und Artikel 28c KVV zentral. Die Veröffentlichung auf einem Portal des Bundes erachtet sie als richtig und wichtig, denn sie stellt sicher, dass nicht nur die Datenlieferanten (Versicherer) und die Behörden, sondern auch die Öffentlichkeit und die Forschung von Erkenntnissen aus den gesammelten Daten profitieren können.

H+ stimmt den vorgeschlagenen KVV- und KVAV-Änderungen zu, fordert aber Präzisierungen. H+ bedauert, dass diejenigen Bestimmungen aus Artikel 28 KVV, welche den Zweck der Datenerhebung präzisieren, nicht unter dem neuen Artikel 28 KVV übernommen wurden und fordert, dass dies nachzuholen ist.

Iph begrüsst die Möglichkeit der Bereitstellung von Daten für die Forschung und weist darauf hin, dass diese Massnahme auch für Unternehmen gelten muss, die in der Forschung tätig sind.

Der ASPS begrüsst die Entwicklung im Bereich der Datenweitergabe. Im Zentrum dieser verbesserten Datennutzung muss höchstmögliche Transparenz, Förderung des Qualitätswettbewerbs und Erhöhung der Wahlfreiheit von Patientinnen und Patienten stehen.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Die Versicherer äussern sich kritisch zur Vorlage. Sie lehnen die Erweiterung des Erhebungsumfangs und der Periodizität ab. Sie stellen die Adäquation der Individualdaten infrage, und bemängeln, dass die Lieferung von Individualdaten in der E-KVV nicht klar an Zwecke gebunden sei.

curafutura bringt an, dass die gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich aggregierte Daten vorsehen – nur in begründeten Ausnahmen darf die Aufsichtsbehörde auf Individualdaten (Daten auf Stufe der versicherten Personen) zurückgreifen. Die vorgelegten Verordnungen entsprechen nicht diesem Grundprinzip, sondern weitgehend einer Blankovollmacht an die Aufsichtsbehörde zur Erhebung von Individualdaten. curafutura lehnt deshalb eine Lieferung von Individualdaten ab. Sollte der Bundesrat an einer Individualdatenlieferung festhalten, fordert curafutura, dass die Versicherer Zugriff auf die Daten erhalten. Diese Forderung ist mit dem Recht auf «Nachvollziehbarkeit» zu begründen. curafutura lehnt ausserdem eine unterjährige Lieferung ab, weil der Zusatznutzen nicht ersichtlich sei und die zusätzlich generierten Administrationskosten erheblich seien. curafutura sähe bei Artikel 28c folglich der Ablehnung der Erhebung von Daten pro versicherte Person, eine Datenweitergabe von Angaben beschränkt auf Angaben pro Leistungserbringer vor.

santésuisse bemängelt, dass nicht ersichtlich und begründet ist, weshalb Einzeldaten für die Zwecke nach Artikel 21 Absatz 2 KVG überhaupt geliefert werden sollen. Somit soll die Lieferung von Einzeldaten auf die bisherigen Angaben beschränkt bleiben. Die Anhäufung von Individualdaten auf Vorrat sei nicht geeignet, um die vom BAG beschriebenen Erkenntnisgewinne zu ermöglichen. santésuisse verweist dabei auf das neue Datenschutzgesetz (Inkrafttreten vorgesehen per 1. September 2023) wo der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Zweckmässigkeit und Sparsamkeit der jeweiligen Datenlieferung stark betont wird. Weiter erachtet santésuisse eine Beschränkung der Datenlieferungen auf eine jährliche Lieferung nach wie vor als ausreichend. Erhebungen in höherer Kadenz sind nicht verhältnismässig und führen bei den Krankenversicherern zu erheblichem administrativem Mehraufwand. In Artikel 28