Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1
Eine Mehrheit von 74 Antwortenden (Total Ja und Nein 90) (u.a. 20 Kantone, 5 Wirtschafts-
dachverbände, 7 Branchenorganisationen) erachtet den Schutz der Endkundendaten in erster Linie als Aufgabe der Datenliefernden, z.B. durch Anonymisierung. Teilweise wird gefordert, dass die MDA dabei unterstützt z.B. durch allgemeine Geschäftsbedingungen, Kontrollen oder eine Anonymisierung z.B. bei Nutzungsdaten bzw. kombinierten Daten.
Die Datenlieferanten, welche die Datenhoheit ausüben, sollen dem Datenschutz unterliegen (die Arbeitgeber, Economiesuisse, VFAS).
Der Schutz der Personendaten obliegt grundsätzlich den Datenlieferanten (z.B. FR, sgv, Flughafen Zürich), gegebenenfalls hat aber auch die MDA für eine Anonymisierung zu sorgen (JU, ZH) z.B. für Nutzungsdaten (MOVI+, TRAVYS).
Ob eine Anonymisierung für personalisierte Angebote immer möglich sein dürfte, wird teilweise bezweifelt (SG, SH, openmobility.ch, SATW, Swiss Data Alliance).
Die Datenlieferanten sollen aber keine Verantwortung tragen für Datenschutzverletzungen durch die Kombination mit Daten von Dritten (CHACOMO).
Die Datenlieferanten sollen beispielsweise Datenschutzvereinbarungen unterzeichnen (BS). Es braucht Kontrollen mit Stichproben (FART). Der Bund soll auch hier Teile der Verantwortung übernehmen (BE, NE, Post, Viasuisse AG, AMAG) und beispielsweise europakompatible allgemeine Geschäftsbedingungen inkl. Datenschutz vorgeben (TPG).
Es ist gesetzlich klar zu regeln, wer für welche Datenbearbeitung verantwortlich ist (ZG).
Eine Minderheit von 16 Antwortenden (Total Ja und Nein 90) (u.a. je 5 Kantone, SP) teilen
diese Ansicht nicht. Sie sind der Ansicht, dass eine geteilte Verantwortung für die Gewähr-
leistung des Datenschutzes besteht und klarere Regelungen erforderlich sind.
Ein sinnvoller Datenaustausch kann nicht bei allen Prozessen z.B. im Ticketing über anonymisierte Daten erfolgen (SH, Jungfraubahnen, Repower).
Die Verantwortung für die Gewährleistung des Datenschutzes bei Personendaten und allenfalls für die Anonymisierung liege sowohl bei der MDA als auch bei den Datenlieferanten (SO, TG, SP, EPFL) und ist weiter zu präzisieren (GR, VD).
Die MDA soll dazu die nötigen Richtlinien und Vorgaben ausarbeiten (SZ, RhB).
Andere sehen für die Anonymisierung die MDA als zentrale Stelle in der Pflicht (SNL, SIA).
Ergebnis Akteurgespräche
Diese Frage wurde nicht thematisiert.
106/274 BAV-D-318B3401/238