Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1

4.4.2 Frage 6: Mobilitätsdateninfrastruktur (MODI) – Flexibilität

Sind Sie damit einverstanden, dass der Bundesrat mit Blick auf die laufenden Entwicklungen die MODI bei Bedarf zweckgerichtet mit zusätzlichen Bestandteilen neben der NADIM und dem Verkehrsnetz CH ergänzen kann (vgl. Art. 4 Gesetz und 4.1.4 erl. Bericht)?

Ergebnis Vernehmlassung

23%

Ja Nein leer 17% 60%

Abbildung 6: Frage 6.

Eine Mehrheit von 72 Antwortenden (Total Ja und Nein 92) (u.a. 21 Kantone, mehrere Dachverbände und viele weitere Organisationen und Unternehmen) heisst die Kompetenz des Bundesrates gut, bei Bedarf weitere Bestandteile zur MODI im Bereich der Mobilitätsdaten hinzu-

zufügen. Dies wird insbesondere mit dem Bedarf nach einer flexiblen weiterentwickelbaren Lösung begründet, wobei die Akteure dabei zu konsultieren sind.

Eine flexible Erweiterungslösung ist unabdingbar (u.a. BL, UFS SG), sofern diese bedürfnisgerecht und erfolgsorientiert und mit den Akteuren, insbesondere den Kantonen konsultiert wird (u.a. AG, GE, JU, SG, ZH, AR, FR, VD, UR, LU, OW, BPUK/KöV).

Die betroffenen Akteure müssen miteinbezogen werden (u.a. TCV, TRAVYS, AMAG, CHACOMO, LITRA).

Einige fordern, die Entwicklungsfähigkeit über den Mobilitätsektor hinaus zu gewährleisten (u.a. SAB, SchweizMobil, SATW, Swiss Data Alliance, CH++).

Es ist zu klären, was «zusätzliche Bestandteile» bedeuten würden hinsichtlich ihrer Wirksamkeit (u.a. WEKO).

Eine Minderheit von 20 Antwortenden (Total Ja und Nein 92) (u.a. NE, SO, TG, ZG, ZH, SP,

SAB, SGB, Travail.Suisse) lehnt die Kompetenz des Bundesrates ab, bei Bedarf weitere Be-

standteile im Bereich der Mobilitätsdaten hinzufügen zu können. Begründet wird dies damit, dass die Kompetenz zu unbestimmt formuliert ist, das Subsidiaritätsprinzip einzuhalten sei, die finanziellen Folgen zu beachten sind und die Akteure dazu einzubeziehen sind.

Für einige ist nicht auszuschliessen, dass allfällige Ergänzungen zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden können, wobei die Kantone und die relevanten Akteure einzubeziehen sind (SO, FRS).

39/274 BAV-D-318B3401/238