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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
2. Kapitel: Ordnungswidrigkeit
Art. 3
Ordnungswidrigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist die vom einzelnen Verwaltungsgesetz als solche bezeichnete oder die mit Ordnungsbusse bedrohte Übertretung.
3. Kapitel: Abweichungen vom Strafgesetzbuch und vom Jugendstrafgesetz
1. Abschnitt: Jugendliche
Art. 4
Begeht eine Jugendliche oder ein Jugendlicher vor Vollendung des 15. Altersjahrs eine mit Strafe bedrohte Tat, so wird sie oder er nicht strafrechtlich verfolgt.
2. Abschnitt: Teilnahme
Art. 5
Anstiftung und Gehilfenschaft zu einer Übertretung, ausgenommen zu einer Ordnungswidrigkeit, sind strafbar.
3. Abschnitt: Straftaten in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte u. dgl.
Art. 6 Regel
1Wird eine Straftat beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für eine andere Person begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
2Die Geschäftsherrin oder der Geschäftsherr, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die vertretene Person, die oder der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer bestimmten Rechtspflicht unterlässt, eine Straftat der untergebenen, beauftragten oder vertretenden Person abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für die entsprechend handelnde Täterin oder den entsprechend handelnden Täter gelten.
3Ist die Geschäftsherrin oder der Geschäftsherr, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die vertretene Person eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe,