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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
2. Abschnitt: Selbstanzeige
Art. 13
Straflos bleibt, wer:
a. eine eigene Straftat, die eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht begründet, aus eigenem Antrieb angezeigt hat;
b. soweit es ihr oder ihm zumutbar war, über die Grundlagen der Leistungs- oder Rückleistungspflicht vollständige und genaue Angaben gemacht, zur Abklärung des Sachverhalts beigetragen und die Pflicht, wenn sie ihr oder ihm obliegt, erfüllt hat; und
c. bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Straftat der gleichen Art Selbstanzeige geübt hat.
2. Titel: Besondere Bestimmungen
1. Kapitel: Strafbare Handlungen
Art. 14 Leistungs- und Abgabebetrug
1Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder Dritte durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder eine andere Person unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, oder bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents oder die Rückforderung einer anderen Leistung des Gemeinwesens unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Bewirkt die Täterin oder der Täter durch ihr oder sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Straftaten nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einer anderen Person dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an anderen Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4Sieht das einzelne Verwaltungsgesetz für die nicht arglistig begangene Straftat nach Absatz 1, 2 oder 3 eine Busse vor, so wird diese in den Fällen nach den Absätzen 1–3 zusätzlich ausgesprochen. Sie wird nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz bemessen.
Art. 15 Urkundenfälschung; Erschleichen einer falschen Beurkundung
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: