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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

6. Abschnitt: Verjährung

Art. 11

1Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.

2Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Leistung oder einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.

3Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:

a. während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder

b. solange die Täterin oder der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.

4Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Straf- oder Einziehungsverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

5Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.

4. Kapitel: Hinterziehung; Erschleichen eines Beitrags u. dgl.

1. Abschnitt: Leistungs- oder Rückleistungspflicht

Art. 12

1Ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins nachzuentrichten oder zurückzuerstatten, wenn infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes:

a. die Abgabe zu Unrecht nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden ist; oder

b. die Vergütung oder der Beitrag vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation zu Unrecht gewährt oder die Forderung von diesen zu Unrecht nicht geltend gemacht worden ist.

2Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere die zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Person oder die Empfängerin oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrags.

3Wer vorsätzlich die Straftat begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.

4Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.