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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatorinnen und Liquidatoren angewendet.
Art. 7 Sonderordnung bei Bussen bis zu 50 000 Franken
1Von der Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder das Einzelunternehmen zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:
a. die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die Schwere der Tat unverhältnismässig wären und
b. eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt.
2Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss.
3Die Busse bemisst sich insbesondere nach der Schwere der Tat und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Vorbehalten bleibt Artikel 8.
4. Abschnitt: Strafzumessung
Art. 8 Bussen
Für die Bemessung von Bussen bis zu 5000 Franken müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils nicht berücksichtigt werden.
Art. 9 Konkurrenz
Die Vorschriften von Artikel 49 StGB4 über die Konkurrenz gelten nicht:
a. für Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen an deren Stelle;
b. für Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen an deren Stelle, wenn die verschiedenen Strafen von verschiedenen Behörden ausgesprochen worden sind.
5. Abschnitt: Ersatzfreiheitsstrafe
Art. 10
1Über die Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe oder einer Busse entscheidet das Gericht.
2Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.