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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
a. in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen einer anderen Person zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht;
b. durch Täuschung bewirkt, dass die Verwaltung oder eine andere Behörde oder eine Person öffentlichen Glaubens eine für die Durchführung der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, und wer eine so erschlichene Urkunde zur Täuschung der Verwaltung oder einer anderen Behörde gebraucht.
2Absatz 1 gilt auch für Urkunden des Auslands.
Art. 16 Unterdrückung von Urkunden
1Wer in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, Urkunden, die sie oder er nach dieser Gesetzgebung aufzubewahren verpflichtet ist, beschädigt, vernichtet oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Offenbart die Täterin oder der Täter die beiseite geschafften Urkunden aus eigenem Antrieb vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll (Art. 256 Abs. 2), so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
3Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Urkunden des Auslands.
Art. 17 Begünstigung
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. in einem Verwaltungsstrafverfahren jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, soweit dieser der beteiligten Verwaltungseinheit obliegt, entzieht;
b. dazu beiträgt, einer Täterin oder einem Täter oder einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer die Vorteile einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu sichern.
2Ist die Vortat eine Übertretung, so wird die Täterin oder der Täter mit Busse bestraft.
3Wer dazu beiträgt, den Vollzug einer verwaltungsstrafrechtlichen Massnahme widerrechtlich zu verunmöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
4Begünstigt die Täterin oder der Täter ihre oder seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem sie oder er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass ihr oder sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt sie oder er straflos.