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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
3. Abschnitt: Durchsuchung von Aufzeichnungen
Art. 178 Grundsatz
Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
Art. 179 Durchführung
1Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.
2Die Verwaltungseinheit kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, sachverständige Personen beiziehen.
3Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Verwaltungseinheit Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht.
Art. 180 Siegelung
1Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 168 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Verwaltungseinheit diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Verwaltungseinheit die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2Sobald die Verwaltungseinheit feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3Stellt die Verwaltungseinheit nicht innert zwanzig Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
Art. 181 Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren
1Stellt die Verwaltungseinheit ein Entsiegelungsgesuch, so ist das Zwangsmassnahmengericht für den Entscheid zuständig.
2Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht.
3Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich