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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
2Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um:
a. den Sachverhalt festzustellen;
b. abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist.
3Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden.
4Gegenüber einer nicht beschuldigten Person sind Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität gegen ihren Willen zudem nur zulässig, wenn sie unerlässlich sind, um eine Straftat nach den Artikeln 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195136 und 86 Absätze 2 und 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200037 aufzuklären.
Art. 185 Durchführung am Körper
Untersuchungen von Personen und Eingriffe in die körperliche Integrität werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.
5. Kapitel: DNA-Analysen
Art. 186 Voraussetzungen im Allgemeinen
1Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:
a. der beschuldigten Person;
b. anderen Personen, insbesondere Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
c. toten Personen;
d. tatrelevantem biologischem Material.
2Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.
3Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Verwaltungseinheit zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200338 anordnen.
36 SR 812.121
37 SR 812.21
38 SR 363