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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

3Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.

4Die Verwaltungseinheit kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.

5Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Verwaltungseinheit die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Bund.

Art. 172 Beschlagnahme zur Kostendeckung

1Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:

a. der Verfahrenskosten;

b. der Geldstrafen und Bussen.

2Die Verwaltungseinheit nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.

3Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG35 nicht pfändbar sind.

4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 173 Anordnung

1Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.

2Der Befehl bezeichnet:

a. die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;

b. den Zweck der Massnahme;

c. die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.

3Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Verwaltungseinheit.

35 SR 281.1