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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

Art. 187 Durchführung der Probenahme

Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.

Art. 188 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes

Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200339 Anwendung.

6. Kapitel: Erkennungsdienstliche Erfassung, Schrift- und Sprachproben

Art. 189 Erkennungsdienstliche Erfassung

1Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.

2Die Verwaltungseinheit kann die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen.

3Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen.

Art. 190 Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen

1Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, verwendet werden:

a. bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16–18 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200340; oder

b. bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: bis zu fünf Jahren nach Zahlung einer Busse oder nach dem Vollzug einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe.

2Erkennungsdienstliche Unterlagen über nicht beschuldigte Personen sind zu vernichten, sobald das Verfahren gegen die beschuldigte Person abgeschlossen oder eingestellt wurde oder entschieden wurde, es nicht an die Hand zu nehmen.

3Ist das Interesse an der Aufbewahrung und Verwendung vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 offensichtlich dahingefallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.

39 SR 363

40 SR 363