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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

Art. 191 Schrift- und Sprachproben

1Beschuldigte Personen, Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen können dazu angehalten werden, für einen Schrift- oder Sprachvergleich Schrift- oder Sprachproben abzugeben.

2Personen, die sich der Abgabe solcher Proben widersetzen, können mit Ordnungsbusse bestraft werden. Ausgenommen sind die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

7. Kapitel: Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 192 Grundsätze

1Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.

2Die freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:

a. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

b. die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder

c. Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.

3Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

Art. 193 Betreten von Räumlichkeiten

Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten.

Art. 194 Benachrichtigung

1Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Verwaltungsstrafbehörde umgehend:

a. ihre Angehörigen;

b. auf ihren Wunsch ihren Arbeitgeber oder die für sie zuständige ausländische Vertretung.

2Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie verbietet oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehnt.

3Gerät eine Person, die von der festgenommenen Person abhängig ist, wegen der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme in Schwierigkeiten, so benachrichtigt die Verwaltungsstrafbehörde die zuständigen Sozialbehörden.