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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
c, einzuziehen sind;
d. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staats gemäss Artikel 71 StGB31 gebraucht werden;
e. zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechts verwendet werden.
2Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Verwaltungseinheit vorläufig sicherstellen.
Art. 168 Einschränkungen
1Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Orts, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind:
a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 132–135 Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200032 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Verwaltungsstrafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.
Art. 169 Herausgabepflicht
1Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2Keine Herausgabepflicht haben:
a. die beschuldigte Person;
b. Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
31 SR 311.0
32 SR 935.61