Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 175Fedlex · Erläuternder Bericht
4.3.33 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973465 über die Stempelabgaben
Art. 45 Abs. 1
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
Art. 46 Abs. 1 letzter Satz
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
Gliederungstitel vor Art. 50
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
Art. 50 Abs. 1
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
4.3.34 Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009466
Art. 15 Abs. 3
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
Art. 100
Artikel 100 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).
Art. 101 Abs. 1
Aufgrund des Wortlauts des neuen Artikels 7 VE-VStrR und der Aufhebung von Artikel 100 MWSTG wird die Erwähnung von Artikel 7 VStrR in Artikel 101 Absatz 1 MWSTG gestrichen. Artikel 7 VE-VStrR ist künftig auch im Rahmen des MWSTG anwendbar.
Art. 103 Abs. 1 und 4
Die Verweise auf die Bestimmung des VStrR werden an den VE-VStrR angepasst. Artikel 63 Absätze 1 und 2 VStrR entspricht dem Artikel 260 Absätze 1 und 2 VE-VStrR. Artikel 69 Absatz 2 VStrR entspricht dem Artikel 272 Absatz 2 VE-VStrR. Artikel 73 Absatz 1 letzter Satz VStrR wird im neuen Artikel 276 Absatz 1 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 276 VE-VStrR). Deshalb wird seine Erwähnung in Artikel 103 Absatz 1 MWSTG gestrichen. Artikel 77 Absatz 4 VStrR entspricht schliesslich dem Artikel 281 Absatz 4 VE-VStrR.
Absatz 4 wird aufgehoben, da Artikel 52 StGB gemäss Artikel 2 VE-VStrR ohnehin Anwendung findet und die Nichtanhandnahme- (Nichteröffnung) und Einstellungsverfügungen im VE-VStrR geregelt sind (Art. 102 und 261 VE-VStrR).
465 SR 641.10
466 SR 641.20