Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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4.3.33 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973465 über die Stempelabgaben

Art. 45 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 46 Abs. 1 letzter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Gliederungstitel vor Art. 50

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 50 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.34 Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009466

Art. 15 Abs. 3

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 100

Artikel 100 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Art. 101 Abs. 1

Aufgrund des Wortlauts des neuen Artikels 7 VE-VStrR und der Aufhebung von Artikel 100 MWSTG wird die Erwähnung von Artikel 7 VStrR in Artikel 101 Absatz 1 MWSTG gestrichen. Artikel 7 VE-VStrR ist künftig auch im Rahmen des MWSTG anwendbar.

Art. 103 Abs. 1 und 4

Die Verweise auf die Bestimmung des VStrR werden an den VE-VStrR angepasst. Artikel 63 Absätze 1 und 2 VStrR entspricht dem Artikel 260 Absätze 1 und 2 VE-VStrR. Artikel 69 Absatz 2 VStrR entspricht dem Artikel 272 Absatz 2 VE-VStrR. Artikel 73 Absatz 1 letzter Satz VStrR wird im neuen Artikel 276 Absatz 1 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 276 VE-VStrR). Deshalb wird seine Erwähnung in Artikel 103 Absatz 1 MWSTG gestrichen. Artikel 77 Absatz 4 VStrR entspricht schliesslich dem Artikel 281 Absatz 4 VE-VStrR.

Absatz 4 wird aufgehoben, da Artikel 52 StGB gemäss Artikel 2 VE-VStrR ohnehin Anwendung findet und die Nichtanhandnahme- (Nichteröffnung) und Einstellungsverfügungen im VE-VStrR geregelt sind (Art. 102 und 261 VE-VStrR).

465 SR 641.10

466 SR 641.20