Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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4.3.32 Zollgesetz vom 18. März 2005461
Art. 70 Abs. 4 Bst. b
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
Art. 104 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz
Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.
Art. 105 Abs. 2
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
Art. 107 Abs. 3
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
Art. 115e Abs. 2
Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.
Art. 125
Artikel 125 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).
Art. 128a
Artikel 128a wird infolge der Schaffung der Artikel 218–255 VE-VStrR über die geheimen Überwachungsmassnahmen, insbesondere der Artikel 234 f. VE-VStrR über die Observation, aufgehoben.
Totalrevision des Zollgesetzes
Am 25. August 2022 hat der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit462 sowie eine Botschaft463 übermittelt. Dabei handelt es sich um eine Totalrevision des Zollgesetzes, die zurzeit von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats behandelt wird.464 Diese Totalrevision muss in dieser Revision des VStrR berücksichtigt werden, sobald das Parlament das Gesetz verabschiedet hat.
461 SR 631.0
462 BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG; BBl 2022 2725
463 BBl 2022 2724
464 Stand des Geschäfts im Parlament: www.parlament.ch > Geschäfte > 22.058