Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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4.3.40 Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997472

Art. 16 Abs. 4

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 20 Abs. 1 dritter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 22 Strafverfolgung durch das BAZG

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.41 Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 2004473

Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.42 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990474 über die direkte Bundessteuer

Art. 191 Abs. 1

Gemäss dem geltenden Artikel 191 Absatz 1 erster Satz DBG richtet sich das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19–50 VStrR. Dies bedeutet, dass alle Bestimmungen des VStrR über die Untersuchung anwendbar sind, mit Ausnahme derjenigen, die die Festnahme und die Haft betreffen. Zudem schliesst Artikel 191 Absatz 1 zweiter Satz DBG die vorläufige Festnahme gemäss Artikel 19 Absatz 3 VStrR aus. Um den durch den VE-VStrR vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen und die Aufzählung der oben erwähnten Vorbehalte zu vereinfachen, wird vorgeschlagen, Artikel 191 Absatz 1 DBG dahingehend anzupassen, dass künftig das VStrR mit Ausnahme der Bestimmungen über den Freiheitsentzug anwendbar ist.

Art. 192 Abs. 1 und 3

Die gleiche Änderung wie oben für Artikel 191 Absatz 1 wird auch für Artikel 192 Absatz 1 vorgeschlagen. Zudem werden die Bestimmungen der StPO, auf die Artikel 192 Absatz 3 verweist, in den VE-VStrR übernommen. Die Verweise werden daher an die neuen Bestimmungen angepasst.

Art. 195 Abs. 4 und 5

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

472 SR 641.81

473 SR 641.91

474 SR 642.11