Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

denken ist namentlich an die Zwangs- und Überwachungsmassnahmen – nicht über das nö- tige Wissen und die nötigen technischen, materiellen und personellen Kapazitäten verfügen. Diese äusserst zeit- und ressourcenintensive Umsetzung wird dann auf die kantonalen Poli- zeibehörden zurückfallen. Aus Sicht zweier Kantone756 kommt hinzu, dass auf Stufe Polizei mit finanziellen und personellen Konsequenzen zu rechnen ist, wenn die Verwaltungseinhei- ten die kantonalen Polizeibehörden künftig direkt mit Untersuchungshandlungen beauftragen können. Einer der beiden757 hält fest, dass mit diesen neuen Massnahmen eine Verlagerung zulasten der Kantone stattfindet.

Ein anderer Kanton758 geht klar davon aus, dass aufgrund der Ausdehnung des Anwendungs- gebiets geheimer Überwachungsmassnahmen mit einem erhöhten Personalbedarf und stei- genden Kosten zu rechnen ist.

Zu den konkreten Auswirkungen führt ein Kanton759 aus, die Kantonspolizei verfüge ange- sichts der dem ZMG neu übertragenen Aufgaben und der Unterstützung, die sie bereits heute diesem Gericht in Siegelungsverfahren leistet, nicht über die nötigen Ressourcen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT), um sich der neuen Fälle annehmen zu können. Es müsste deshalb sicher eine ICT-Spezialistin oder ein ICT-Spezialist engagiert werden. Nach Meinung eines anderen Kantons760 macht der VE-VStrR strukturelle Anpassun- gen, je eine zusätzliche Stelle einer Richterin/eines Richters und einer Gerichtsschreiberin/ei- nes Gerichtsschreibers sowie weitere Ressourcen für ICT und Administration erforderlich.

Damit ist für das ZMG mit zusätzlichen Besoldungskosten von 500 000 Franken zu rechnen, Kosten, die der Bund gemäss VE-VStrR nicht vergütet.

Für einen Kanton761 dürfte mit der Vorlage eine gewisse Kostensteigerung verbunden sein. Auf der anderen Seite können die Kantone nach Artikel 300 VE-VStrR vom Bund die Erstat- tung der Kosten für die von ihrem Zwangsmassnahmengericht wahrgenommenen Aufgaben verlangen, was sich kompensierend auswirken dürfte.

Zwei Kantone762 meinen, der VE-VStrR werde für sie keine bedeutenden finanziellen Auswir- kungen haben, weil die Aufgaben der gerichtlichen und polizeilichen Behörden des Kantons keine wesentlichen Änderungen erfahren und die Regeln über die Entschädigung der Kan- tone die gleichen bleiben.

Auch wenn eine gesicherte Prognose über künftige personelle und finanzielle Auswirkungen zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich scheint, erläutert ein Kanton763, dass er seit Anfang 2013 für die Verwaltungsbehörden des Bundes insgesamt achtzehn Fälle gerichtlich zu beur- teilen hatte, nur in einem dieser Fälle kam es zur Anordnung von Untersuchungshaft durch das ZMG. Folglich dürfte sich der Mehraufwand in Grenzen halten. Allerdings häufen sich in letzter Zeit die Entsiegelungsfälle; der mit der Übernahme dieser Fälle verbundene Aufwand der ZMG darf nicht unterschätzt werden, v.a. mit Blick auf die Entwicklung der bundesgericht- lichen Rechtsprechung.

756 AG, S. 4; FR, S. 4

757 FR, S. 3

758 ZH, S. 1

759 FR, S. 3

760 LU, S. 1 und 4

761 TG, S. 1

762 JU, S. 1; UR, S. 1

763 ZG, S. 3