Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Schutz von Whistleblowern
Trotz der Ausführungen im Erläuternden Bericht zu Artikel 13 VE-VStrR wäre es aus Sicht ei- ner Partei741 wünschbar, im VStrR eine Bestimmung zum Schutz von Whistleblowern einzu- führen. Zumindest sollte das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit festhalten, dass die Spezi- algesetze Whistleblower-Bestimmungen vorsehen. Das Verwaltungsstrafrecht regelt
Tatbestände, die innerhalb der Verwaltung stattfinden. Das rechtfertigt den Schutz von Perso- nen, die solche Missstände aufdecken.
Schutz des Berufsgeheimnisses
Ein Kanton742 regt an, in Artikel 321 StGB die Liste der Berufsgeheimnisträgerinnen und -trä- ger um die Mediatorinnen und Mediatoren zu ergänzen und diese entsprechend auch in die Liste der Personen aufzunehmen, die nach dem VE-VStrR und der StPO das Zeugnis verwei- gern können. Dieser Berufsgruppe kommt immer häufiger die Rolle einer Gehilfin der Justiz zu. Deshalb fragt sich, ob es sachgerecht wäre, Personen, die ihre Dienste in Anspruch neh- men, unter den Schutz des Berufsgeheimnisses zu stellen.
Fahrlässigkeitsstrafbarkeit
Eine Organisation743 beantragt die Abschaffung oder zumindest eine Beschränkung der Fahr- lässigkeitsstrafbarkeit im Verwaltungsstrafrecht. Anders als im Kernstrafrecht ist im Neben- strafrecht bei praktisch allen Tatbeständen auch die fahrlässige Begehung strafbar. Die da- hinterstehende bessere Absicherung staatlichen Vermögens gegenüber Privatvermögen ist nicht nachvollziehbar. Kommt hinzu, dass die Bussen oft sehr hoch sind, so im Mehrwert- steuer- und Zollstrafrecht sowie im Finanzmarktstrafrecht. Weil die Bussen stets unbedingt ausgefällt werden, erscheint es wertungswidersprüchlich, wenn eine fahrlässige Tötung mit einer bedingten Geldstrafe, eine fahrlässige Mehrwertsteuerhinterziehung dagegen mit einer unbedingten Busse sanktioniert wird, die (ab einer Höhe von 5000 Franken) im Strafregister eingetragen wird.
Alternativen zur individuellen Verantwortlichkeit
Dieselbe Organisation744 führt aus, dem Verwaltungsstrafrecht komme in der Praxis die Funk- tion von «Wirtschaftslenkungsrecht» zu. Von daher ist die Notwendigkeit einer individuellen Verantwortlichkeit diskutabel, und die Revision des VStrR sollte genutzt werden, neue An- sätze zu prüfen, wie sie etwa in den Rechtsordnungen von Nachbarländern realisiert wurden. So hat Österreich in seinem Verwaltungsstrafrecht (§ 33a VStG) den Grundsatz «Beraten statt Strafen» eingeführt, eine Art Strafaufhebungsgrund in Form der tätigen Reue. In
Deutschland wurde im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) das Legalitäts- durch das Opportunitätsprinzip ersetzt (§ 47 OWiG). Das erlaubt es der Untersuchungsbehörde, von der Verfolgung abzusehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit er- füllt sind. Das Verwaltungsstrafrecht auferlegt den KMU zahlreiche Pflichten, denen nachzu- kommen umso schwieriger ist, als häufig auch ihre fahrlässige Verletzung strafbar ist. Des- halb sind Möglichkeiten vorzusehen, auf Strafverfolgung und Sanktionierung zu verzichten. Das gilt umso mehr, als mit jeder Verurteilung, auch wegen einer Fahrlässigkeitstat, für die betroffenen Person schwerwiegende ausserstrafrechtliche Konsequenzen einhergehen, vor
741 SP, S. 1
742 VD, S. 5
743 SAV, S. 4 f.
744 SAV, S. 5 f.