Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
• Art. 260 Abs. 2 StPO: Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Poli-
zei;
Derselbe Kanton734 hebt noch hervor, dass die geforderte Einführung eines polizeilichen Er- mittlungsverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren zur Folge hat, der Polizei im gesetzlich vor- gesehenen Rahmen die Befugnis einzuräumen, auch gewisse geheime Überwachungsmass- nahmen anzuordnen. Im Anwendungsbereich des Geldspielgesetzes könnte die Polizei somit Observationen (Art. 282 StPO) und verdeckte Fahndungen (Art. 298b StPO) durchführen.
Schliesslich regt dieser Kanton735 an zu prüfen, ob die genannten Befugnisse im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht ganz oder weitgehend der BKP übertragen werden könnten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass diese Befugnisse einen Zusatzaufwand mit sich bringen und die knappen Ressourcen der Kantonspolizei weiter strapazieren würden.
Ein anderer Kanton736 beantragt die Aufnahme des Wortlauts von bzw. die Verweisung auf Artikel 251a StPO im VStrR. Damit würde der Polizei die Kompetenz zugewiesen, gewisse Untersuchungen zur Feststellung des Blutalkoholgehalts bzw. des Substanzenmissbrauchs selbstständig anordnen und durchzuführen.
Zuständigkeiten der Bundesanwaltschaft
Welche Regelung auch immer bei Artikel 56h EMKG beschlossen wird, eine analoge Ände- rung sollte, wie die BA737 festhält, auch bei Artikel 51 FINMAG angebracht werden. Aktuell ändert der VE-VStrR die erstgenannte Bestimmung, aber nicht die zweitgenannte.
Geheime Überwachungsmassnahmen
Ein Kanton738 und ein Gericht739 sind der Meinung, dass in den Artikeln 238 ff. VE-VStrR über die verdeckte Ermittlung die Möglichkeit der Verwaltungseinheit vorgesehen werden sollte, für Polizeiangehörige, die zum Einsatz als verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler bestimmt sind, beim ZMG eine falsche Identität (Legende) zu beantragen, und zwar auch ohne Bezug zu ei- nem konkreten Verwaltungsstrafverfahren. Aus Artikel 242 Absatz 4 VE-VStrR geht implizit hervor, dass eine Legende nur für ein bereits hängiges Verfahren hergestellt werden kann. Um glaubwürdig zu sein, müssen solche Legenden aber schon seit einer gewissen Zeit be- stehen, beispielsweise beim Abschluss eines Miet- oder Telefonvertrags, etc. Die Lehre aner- kennt die vorgängige Herstellung einer Legende als zulässig und unverzichtbar. Die Totalrevi- sion des VStrR bietet Gelegenheit, diese Lücke zu schliessen und gleichzeitig auch die StPO in diesem Punkt zu ändern. Das erwähnte Gericht740 fügt an, dass das Fehlen einer solchen Bestimmung in der StPO den Polizeibehörden, den Staatsanwaltschaften und den ZMG in der Praxis Probleme bereitet.
734 BE, S. 4 f.
735 BE, S. 5 f.
736 ZH, S. 4
737 BA, S. 2
738 FR, S. 2
739 ZMG/StMVG VS, S. 5
740 ZMG/StMVG VS, S. 5