Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
allem in Wirtschaftszweigen, die unter staatlicher Aufsicht stehen. Das betrifft z.B. den Com- pliance-Officer einer Bank bei einem Verstoss gegen das GWG, oder die fachtechnisch ver- antwortliche Person bei einem Verstoss gegen das HMG. Bei einem Strafregistereintrag wer- den betroffene Personen ausserdem bis in ihren privaten Bereich betroffen, beispielweise bei der Wohnungssuche.
Nachsteuerverfahren
Eine Organisation745 beantragt, das Nachsteuerrecht abschliessend im jeweiligen Abgabener- lass zu regeln. Das geltende Recht schadet der Rechtssicherheit, weil über den Weg eines Nachsteuerverfahrens Steuern erhoben werden können, die nach den materiell-rechtlichen Regeln grundsätzlich verjährt sind, und die Verjährungsregeln im Nachsteuerverfahren von denen des materiellen Rechts abweichen. Damit stellt sich die Frage, ob die Verjährungsfrist von Artikel 152 Absatz 1 DBG angepasst werden soll.
7 Bemerkungen zu den finanziellen Auswirkungen des Vorentwurfs
Acht Kantone746 erklären, dass sie zu den personellen und finanziellen Auswirkungen des VE-VStrR zum jetzigen Zeitpunkt, wo das Volumen der durch die vorgeschlagenen neuen Massnahmen bedingten Fälle nicht bekannt ist, keine Stellung beziehen können. Einer dieser Kantone747 lädt den Bund mit Nachdruck ein, eine Abschätzung zu den finanziellen Auswir- kungen des Entwurfs für die Kantone vorzunehmen. Ein anderer748 hält fest, dass der Erläu- ternde Bericht konkrete Angaben zur Anzahl der Dossiers enthalten sollte, die von den für die kantonalen Gerichte relevanten Änderungen betroffen sind. Für einen dritten Kanton749 müsste auch die Höhe der Entschädigung, die der Bundesrat den Kantonen für die Erledi- gung der Bundesaufgaben in Aussicht stellt, bekannt sein, um die Auswirkungen auf den Kanton konkret beziffern zu können. Ein vierter750 bemerkt, eine verlässliche Abschätzung sei schwierig, weil die Auswirkungen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen der StPO noch nicht absehbar sind.
Trotz dieser Unsicherheiten könnte der VE-VStrR nach Auffassung von vier Kantonen751 und einer Organisation752 erhebliche finanzielle und personelle Konsequenzen haben, v.a. mit Blick auf die neuen Aufgaben der ZMG, darunter namentlich die Entsiegelungsverfahren. Ei- ner der genannten Kantone753 hält fest, dass der Entwurf die Deckung der Mehrkosten nicht garantiert. Ein zweiter754 führt aus, angesichts der hohen Arbeitslast der ZMG müsste ein ge- nügend grosser Personalpuffer eingeplant werden, um eine effektive Mehrbelastung zu ver- hindern. Andernfalls wären die kantonalen ZMG nicht in der Lage, die zeitlichen Vorgaben zu erfüllen, insbesondere in Entsiegelungsverfahren. In diesem Zusammenhang bemerkt ein an- derer Kanton755, dass die Verwaltungseinheiten zur Umsetzung der neuen Massnahmen – zu
745 EXPERTsuisse, S. 9 ff.
746 AG, S. 4; FR, S. 3; GR, S. 5; SG, S. 1; SH, S. 1; TG, S. 1; VD, S. 2; ZH, S. 1
747 ZH, S. 1
748 VD, S. 2
749 AG, S. 5
750 SG, S. 1
751 AG, S. 4; NE, S. 2; SG, S. 1; VD, S. 2
752 KKPKS, S. 3
753 VD, S. 2
754 AG, S. 4 f.
755 FR, S. 4