Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Kompetenzen der Polizei

Zwei Kantone732 fordern im VE-VStrR die Einführung eines polizeilichen Ermittlungsverfah- rens nach dem Beispiel der Artikel 306 f. StPO. Die Polizei muss im Verwaltungsstrafverfah- ren über die gleichen Ermittlungsmöglichkeiten verfügen wie im ordentlichen Strafverfahren, insbesondere selbstständig Ermittlungshandlungen vornehmen können.

Einer der beiden Kantone733 erläutert, dass sich die Polizei insbesondere mit der Verfolgung illegaler Geldspiele konfrontiert sieht. Je nach Spielart sind die kantonalen oder die Bundes- behörden (Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK) zuständig. Die kantonale Behörde wendet die StPO an, die ESBK das VStrR. Das führt zu einer Ungleichbehandlung der jeweils betroffenen Personen. Der VE-VStrR behebt zwar diverse Unterschiede, gesteht aber der Po- lizei nicht die gleichen Befugnisse zu wie die StPO. Wenn das Verwaltungsstrafrecht vollum- fänglich zum Strafrecht gehören soll, ist aber nicht ersichtlich, warum für die polizeiliche Tä- tigkeit im VStrR nicht auch die gleichen Regeln gelten wie in der StPO. Das gilt umso mehr, als die Polizei im Bereich der illegalen Geldspiele regelmässig mit Situationen konfrontiert ist, in denen beide Spielarten gleichzeitig vorkommen, ohne dass es möglich wäre, sie sofort auseinanderzuhalten. Gelten hier für die polizeiliche Tätigkeit je nach Spielart unterschiedli- che Regeln, kann das zu Komplikationen und zur Unverwertbarkeit von Beweisen führen.

Deshalb sollten die folgenden Bestimmungen der StPO im VE-VStrR übernommen werden:

• Art. 15 StPO: Definition der Polizei als Strafverfolgungsbehörde. Entweder ist im VE-

VStrR klarzustellen, dass die Regeln der StPO auch für noch nicht eröffnete Verwaltungs- strafverfahren gelten, oder der VE-VStrR stellt sicher, dass der Polizei hier die gleichen Kompetenzen zukommen wie nach der StPO. Ausserdem sollte unbedingt klargestellt werden, dass es sich auch im Anwendungsbereich des VStrR um die Polizei von Bund, Kanton und Gemeinde handelt;

• Art. 147 StPO: Im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren kein Anrecht der be-

schuldigten Person auf Teilnahme oder Konfrontation;

• Art. 159 StPO: Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren;

• Art. 179 StPO: Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen;

• Art. 193 StPO: Augenschein durch die Polizei in einfachen Fällen. Artikel 149 VE-VStrR

sieht den Augenschein zwar vor, aber nur auf Anordnung der mit der Untersuchung be- auftragten Person;

• Art. 195 StPO: Einholen von Berichten und Auskünften;

• Art. 206 StPO: Vorladung im polizeilichen Ermittlungsverfahren;

• Art. 255 Abs. 2 StPO: Anordnung von nicht invasiven Probenahmen bei der beschuldigten

Person für DNA-Analysen sowie der Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biolo- gischem Material;

732 BE, S. 2 ff.; NE, S. 1

733 BE, S. 2 ff.