Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/23: Änderung der Transplantationsverordnung · 8 Seiten

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1 Ausgangslage

Die Transplantationsverordnung regelt den Umgang mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen. Die letzte grössere Revision trat am 15. November 2017 in Kraft. Seither hat sich aus der Praxis Anpassungsbedarf in einzelnen Punkten ergeben, welchem mit dieser Revision begegnet werden soll.

2 Inhalt der Revision

Anpassungen bei der Entnahme von Gewebe und Zellen

Gewebe und Zellen sind in bestimmten Fällen im Hinblick auf eine Entnahme nicht so stark wie Organe auf eine ständige Durchblutung angewiesen. In solchen Fällen ist eine Gewebe- oder Zellspende auch dann möglich, wenn das Herz-Kreislauf-System über längere Zeit stillstand. Eine Organspende hingegen (die in aller Regel nur erfolgen kann, wenn eine Person auf einer Intensivstation verstirbt) ist in diesen Fällen nicht mehr möglich. Abhängig von der Art des Gewebes ist eine Spende bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Kreislauf-Stillstands möglich.

Die Entnahme der Augenhornhaut (Cornea) erfolgt häufig nicht zusammen mit einer Organspende und damit nicht unmittelbar nach dem Tod, sondern erst später. Empfohlen wird eine Entnahme innerhalb von 24 Stunden nach dem Tod.1

Das Transplantationsrecht macht in Bezug auf die Todesfeststellung aktuell jedoch keinen Unterschied, ob Gewebe und/oder Zellen zusammen mit Organen entnommen werden, oder erst zu einem Zeitpunkt, an dem eine Organentnahme nicht mehr möglich ist. Vielmehr verweist Artikel 7 der Transplantationsverordnung in Verbindung mit deren Anhang 1 für die Todesfeststellung für alle Entnahmen auf Ziffer II.3. sowie Ziffer III. C–H der medizin-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zur Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme in der Fassung vom 16. Mai 2017 (SAMW Richtlinien zur Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen).2 Diese wiederum sind, wie bereits aus deren Titel ersichtlich wird, in ihrem Anwendungsbereich auf die Todesfeststellung im Hinblick auf die Transplantation von Organen beschränkt.

Die Bestimmungen zur Todesfeststellung im Transplantationsrecht (Art. 9 Abs. 2 Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20043 in Verbindung mit Art. 7 Transplantationsverordnung) schliessen jedoch eine Differenzierung nach Organen, Geweben und Zellen nicht aus. Dementsprechend hielt der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zum Transplantationsgesetz im Jahr 2001 fest, dass Cornea-Spenden noch erfolgen können, auch wenn der Tod bereits seit einiger Zeit eingetreten ist: «Das Hornhautgewebe (...) kann (...) bis zu drei Tage ohne Sauerstoffversorgung auskommen. Entsprechend lange kann die Augenhornhaut entnommen werden (...)».4

In Fällen, in denen das Herz-Kreislauf-System über mehrere Stunden vor einer Gewebe- und/oder Zellspende stillsteht, ist eine Todesfeststellung, wie sie vor einer Entnahme von Organen durchgeführt wird, insbesondere auch ausserhalb einer Intensivstation nicht sinnvoll. Mit der fehlenden Differenzierung in Bezug auf die Todesfeststellung, je nachdem, ob sie zur Entnahme von Organen oder von Gewebe und/oder Zellen geschehen soll, ist damit die rechtliche Regelung in der Transplantationsverordnung gegenwärtig unvollständig. Mit der vorliegenden Revision soll diese Lücke geschlossen werden.

1Guide to the quality and safety of tissues and cells for human application, EDQM, 4th Edition, 2019. Das Dokument ist abrufbar unter: www.edqm.eu > Substances of human origin > Organs, Tissues and Cells > Publications (Stand: 25.5.2022).

2 Medizin-ethische Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zur Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme. Das Dokument ist abrufbar unter: www.samw.ch > Publikationen > Richtlinien (Stand: 25.5.2022).

3 SR 810.21

4 BBl 2002 29, 42