Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/23: Änderung der Transplantationsverordnung · 8 Seiten
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an. Gemäss Absatz 3 achtet sie dabei auf die Sicherheit der Anlagen des Fondsvermögens und gewährleistet die erforderliche Liquidität. Wie dies gewährleistet wird, soll in einem Anlagereglement der GE KVG festgehalten werden (Abs. 3). Das Anlagereglement bedarf zu seiner Gültigkeit einer Genehmigung durch das EDI (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz vom 18. März 19948 über die Krankenversicherung). Dieses Anlagereglement ermächtigt die GE KVG schliesslich, die Gelder dem Anlagereglement entsprechend und sicher bei einer Bank anzulegen. Eine analoge Regelung besteht im Bereich des Krankenversicherungsrechts bezüglich des Insolvenzfonds. Absatz 4 wird sprachlich angepasst.
Art. 12f Abs. 1 und 1bis
Artikel 15a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes verpflichtet den Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers einer Lebendspende, die Kosten für die Nachsorge der Lebendspenderin oder des Lebendspenders zu tragen. Diese Verpflichtung gilt nur für Versicherer in der Schweiz. Die GE KVG, welche für die Erhebung der Pauschalen zuständig ist, hat keine Möglichkeit, diese bei einem ausländischen Versicherer zu erheben.
Absatz 1: Die heutige Regelung sieht vor, dass bei einer Organ-Lebendspende an eine Empfängerin oder einen Empfänger mit Versicherung im Ausland das Entnahmezentrum vorgängig zur Entnahme verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Pauschale an den Lebendspende-Nachsorgefonds überwiesen wird. Die Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass neu damit auch Empfängerinnen und Empfänger ohne Versicherung abgedeckt sind, welche die Kosten selber tragen. Zudem wird die Möglichkeit der Leistung einer Kostengutsprache gestrichen, da sich diese als ungeeignet und zu wenig sicher erwiesen hat.
Absatz 1bis: Bei der Lebendspende von Blut-Stammzellen ist der Austausch mit dem Ausland ein etablierter Prozess. Das Geld für die Nachsorge in der Schweiz wird von der Blutspende SRK Schweiz AG zusammen mit den übrigen Kosten (für die Entnahme etc.) vom Ausland eingezogen und in den Fonds einbezahlt. Dies wird in Absatz 2 heute schon so geregelt und funktioniert in der Praxis. Neu soll jedoch zusätzlich der Fall geregelt werden, dass die Lebendspende an eine Empfängerin oder einen Empfänger mit Wohnsitz in der Schweiz geht, welche oder welcher jedoch über keinen Versicherer in der Schweiz verfügt. In diesem Fall soll das Entnahmezentrum dafür zuständig sein, dass die Pauschale für die Nachsorge der Spenderin oder des Spenders in den Lebendspende-Nachsorgefonds einbezahlt wird.
Art. 15a Abs. 1 Bst. a und Abs. 4
Das BAG erhebt bereits heute Daten zu Organ-Lebendspenden. Es möchte damit insbesondere überwachen, wie viele Personen für eine Organspende oder -transplantation in die Schweiz reisen. Zudem erhebt das BAG auch Daten zu Transplantationen im Ausland, sofern die medizinische Nachbetreuung in der Schweiz stattfindet (vgl. Art. 15 Transplantationsverordnung). Diese Daten sendet es in anonymisierter Form an den Europarat, der diese zum Zweck der Verhinderung des Organhandels auswertet. In Ergänzung zu der Erhebung von Daten zu Transplantationen im Ausland möchte der Europarat neu auch Daten zu Spenderinnen und Spendern resp. Empfängerinnen und Empfängern aus dem Ausland erheben. Damit sich die Schweiz an dieser Erhebung beteiligen kann, muss einerseits der Katalog der zu meldenden Daten um folgende Angaben ergänzt werden: Geburtsjahr, Geschlecht und Blutgruppe der spendenden und der empfangenden Person (Abs. 1 Bst. a). Andererseits wird die rechtliche Grundlage für eine regelmässige Lieferung der anonymen Daten an den Europarat geschaffen (Abs. 4).
Anhang 2 Ziff. 3 Bst. c
Bei Zuständigkeit der Invalidenversicherung muss die GE KVG die Pauschale für die Lebendspende-Nachsorge bei der Invalidenversicherung erheben. Dazu benötigt sie zusätzlich zur AHV-Nummer der Empfängerin oder des Empfängers auch noch die Angabe der zuständigen IV-Stelle, bei welcher sie die Pauschale einfordern kann. Dies wird entsprechend ergänzt.