Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 7 Seiten

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gilt es zu präzisieren, dass eine Delegation an eine externe Institution nur mit der Zustimmung der beteiligten Parteien möglich ist und folglich der externen Institution nicht auferlegt werden kann. Zudem setzt eine solche Zusammenarbeit voraus, dass die zuständige Institution über eine Bewilligung des BAG verfügt (Art. 16 Abs. 1), dass die externe Institution gewisse Kriterien erfüllt (neuer Art. 14a Abs. 1) und dass die Delegation beim BAG gemeldet wird (neuer Art. 14a Abs. 2). Andernfalls kann das BAG die der Institution erteilte Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen versehen oder die Delegation widerrufen (neuer Art. 14a Abs. 3 und 4).

Absatz 3–6: Was die Mitgabe mehrerer Tagesdosen angeht, wurden die im Kontext von Covid-19 eingeführten Lockerungen sehr positiv beurteilt. Die Patientinnen und Patienten gewannen eine gewisse Autonomie zurück, was die therapeutische Begleitung verbesserte. Ausserdem konnten sie die freigewordene Zeit für andere (insbesondere berufliche und familiäre) Aktivitäten einsetzen, was ihrer beruflichen und sozialen (Wieder-)Eingliederung zugutekam.

Absatz 3 verankert diese Lockerungen nun dauerhaft, was die Mitgabe von bis zu sieben Tagesdosen möglich macht, wie dies bereits in der temporär geltenden Regelung vorgesehen war. Dabei ist es wichtig zu unterstreichen, dass die Mitgabe von sieben Tagesdosen nicht für sämtliche Patientinnen und Patienten gedacht ist. Im Gegenteil: Es ist wichtig, alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen, um zu entscheiden, ob sich die Mitgabe mehrerer Behandlungsdosen für eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten anbietet und ob diese in der Lage sind, mit der Situation umzugehen.

In diesem Zusammenhang muss der Verweis auf zwei Urinproben in Absatz 3 aufgehoben werden. Aus Infrastruktur- und Kostengründen ist die Durchführung von Urinproben nicht in allen Zentren machbar. Überdies ist sie für die Patientinnen und Patienten diskriminierend. Im Rahmen anderer OAT sind solche Analysen nicht vorgesehen, was eine zusätzliche Stigmatisierung der HeGeBe-Patientinnen und -Patienten bewirkt. Schliesslich lassen sich daraus keine Schlüsse zur Angemessenheit einer Mitgabe von Tagesdosen Diacetylmorphin ziehen.

Die drei übrigen Bedingungen für eine Mitgabe mehrerer Tagesdosen (6 Monate in Behandlung, gesundheitlich und sozial genügend stabilisiert, sehr geringe Missbrauchsgefahr) werden in der neuen Verordnungsversion beibehalten. Konkret ist es folglich Aufgabe der zuständigen Ärztin bzw. des zuständigen Arztes oder der von ihr bzw. ihm beauftragten Person, insbesondere den familiären, sozialen und beruflichen Kontext sowie die medizinische und psychosoziale Situation der Patientin oder des Patienten und die Intensität der therapeutischen Beziehung zu beurteilen.

Absatz 4 sieht im Übrigen für das BAG die Möglichkeit vor, die in Absatz 3 erwähnte Frist von sechs Monaten auf begründetes Gesuch der Ärztin oder des Arztes hin herabzusetzen. Diese Möglichkeit war im Verordnungstext vor der Änderung im Rahmen von Covid-19 bereits vorhanden und bleibt in der Praxis wichtig, um der besonderen Situation einzelner Patientinnen und Patienten Rechnung zu tragen.

Dank der Lockerung der Regelung zur Mitgabe von Diacetylmorphin wird die Änderung auch dazu beitragen, die bestehenden Unterschiede zwischen der HeGeBe und anderen OAT und die damit einhergehende Stigmatisierung zu verringern. Im gleichen Sinne muss Absatz 5 dahingehend angepasst werden, dass das BAG neu auf Gesuch hin erlauben kann, dass einer Patientin oder einem Patienten Tagesdosen Diacetylmorphin für bis zu einem Monat mitgegeben werden – sofern die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und c erfüllt sind, wenn die Patientin oder der Patient aus persönlichen oder beruflichen Gründen für einen bestimmten Zeitraum verreisen muss (zum Beispiel für eine Geschäftsreise oder Ferien) und sofern sie oder er besonders gut stabilisiert ist (die Bedingung von Absatz 3 Buchstabe b muss somit strenger geprüft werden, insbesondere was die medizinische und psychosoziale Situation sowie die Intensität der therapeutischen Beziehung angeht). Diese Änderung zielt in die gleiche Richtung wie Artikel 47 Absatz 3 der Betäubungsmittelkontrollverordnung6 und trägt dazu bei, das Stigma der HeGeBe gegenüber anderen OAT abzubauen.

Absatz 6: Bei einer Mitgabe mehrerer Tagesdosen nimmt die zuständige Ärztin bzw. der zuständige Arzt oder die von ihr bzw. ihm beauftragte Person mindestens zweimal pro Woche mit der betreffenden Patientin oder dem betreffenden Patienten Kontakt auf, um sicherzustellen, dass diese bzw. dieser die

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