Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 7 Seiten

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Rahmen von Artikel 13 Absatz 2 beauftragt werden können.

Absatz 3 wird aufgehoben, um die neue Möglichkeit, das Diacetylmorphin bei der Patientin oder dem Patienten zu Hause oder in einer externen nicht spezialisierten Institution zu verabreichen oder dorthin mitzugeben, zu berücksichtigen. Die frühere Hospitalisationsbewilligung im Falle eines kurzen Spitalaufenthalts der Patientin oder des Patienten wird künftig in den Mechanismus von Artikel 13 Absatz 2 eingeschlossen sein.

Art. 18 Abs. 1

Absatz 1 ist anzupassen, um eine Inkohärenz gegenüber dem Gesetzestext zu beseitigen, der die Bewilligung zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von Diacetylmorphin im Rahmen einer HeGeBe-Behandlung Ärztinnen und Ärzten vorbehielt, die über Erfahrung in der Behandlung von schwer heroinabhängigen Personen verfügen (was in den meisten Fällen eben die in Art. 18 beschriebene Bewilligung voraussetzte). Die Bewilligung kann somit künftig allen Ärztinnen und Ärzten erteilt werden, die im Besitz einer Bewilligung für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind (Art. 3e Abs. 1 BetmG) und über genügend Erfahrung im Suchtbereich verfügen, um eine HeGeBe-Patientin bzw. einen HeGeBe-Patienten angemessen zu betreuen (spezifische Ausbildung, Berufserfahrung in den OAT, Praktikum usw.).

Art. 21 Abs. 1 Bst. d, Abs. 3 und 4

Absatz 1 Buchstabe d muss angepasst werden, um die Kohärenz mit dem neuen Wortlaut der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 16 Absatz 1 zu gewährleisten. Bei der in Absatz 1 Buchstabe d beschriebenen Institution handelt es sich ausschliesslich um die HeGeBe-Zentren und nicht die geeigneten externen Institutionen.

In einem neuen Absatz 3 wird darauf hingewiesen, dass das BAG die Möglichkeit hat, die Patientenbewilligung anzupassen und darin Auflagen und Bedingungen vorzusehen, um bei einer Mitgabe gemäss Artikel 13 Absatz 5 sowie bei einer Delegation der Mitgabe oder der Verabreichung an eine geeignete externe Institution gemäss Artikel 14a Absatz 2 eine angemessene therapeutische Begleitung sicherzustellen.

Zudem ist Absatz 4 dahingehend anzupassen, dass die Gültigkeitsdauer der Patientenbewilligung von zwei auf fünf Jahre angehoben und damit der Institutions- und der Arztbewilligung angeglichen wird. Die HeGeBe ist in der Regel eine Langzeitbehandlung einer chronischen Krankheit, die die Patientinnen und Patienten über viele Jahre erhalten, und die Anpassung bringt somit eine administrative Entlastung.

Art. 24

Artikel 24 soll dahingehend geändert werden, dass das BAG nur noch alle zwei Jahre und nicht jährlich einen Bericht über die Lage der HeGeBe veröffentlicht. Da die HeGeBe heute auf eine lange Erfahrung und eine sehr hohe Stabilität zählen kann, bedarf es keiner jährlichen Veröffentlichung eines Lageberichts mehr. Eine periodische wissenschaftliche Überprüfung der HeGeBe bleibt sichergestellt. Mit einem Bericht alle zwei Jahre können jedoch die personellen und finanziellen Ressourcen gebündelt und eine vertieftere (qualitative und quantitative) Situationsanalyse zum Programm erstellt werden, was eine angemessene Grundlage für allenfalls notwendige reglementarische Anpassungen schafft.

Art. 41

Der Verweis auf Artikel 3f BetmG im Einleitungssatz von Artikel 41 wurde angepasst, um der Änderung des BetmG zu entsprechen.

Ziffer II

Diese Änderung soll am 1. April 2023 in Kraft treten, damit eine fortlaufende Umsetzung der im Rahmen von Covid-19 angepassten und bis zum 31. März 2023 verlängerten Regelung gewährleistet werden kann.