Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 7 Seiten
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Revision die Regelung der Verabreichung, der Mitgabe und der Einnahme von Diacetylmorphin nach dem Vorbild anderer OAT und der temporären Regelung während der Covid-19-Pandemie gelockert werden. Schliesslich zielt sie auch auf eine bestmögliche Entstigmatisierung der Patientinnen und Patienten der HeGeBe (insbesondere gegenüber Patientinnen und Patienten in einer anderen OAT) und eine Verringerung der durch die Regelung der Behandlung verursachten administrativen Belastung ab.
Überblick über die wichtigsten Änderungen
Abgesehen von einigen formellen Anpassungen betrifft die Änderung der BetmSV hauptsächlich zwei unterschiedliche Bereiche. Einerseits wird für die HeGeBe-Zentren die Möglichkeit eingeführt, die Verabreichung und die Mitgabe von Diacetylmorphin an geeignete externe Institutionen zu delegieren. Damit kann auf die Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten eingegangen werden, die sich wegen ihres hohen Alters, Komorbiditäten, der geografischen Entfernung oder einer Freiheitsstrafe nicht zwei- bis dreimal täglich in die HeGeBe-Zentren begeben können.
Andererseits wird mit der Änderung die Möglichkeit eingeführt, in besonderen Fällen mehrere Tagesdosen mitzugeben. Dabei lehnt sie sich an die temporär geltende Regelung zur Bewältigung von Covid-19 an, die sich bewährt hat. Die Änderung wird zu einer Verbesserung der therapeutischen Begleitung der Patientinnen und Patienten beitragen, indem sie deren (Wieder-)Eingliederung erleichtert.
Ziffer I Änderung vom 1. April 2023 der Betäubungsmittelsuchtverordnung Präambel
Die Präambel wird formell der Revision des BetmG (Cannabisarzneimittel) vom 19. März 20215 angepasst.
Art. 2 Bst. g
Artikel 2 betrifft die Definitionen der in der Verordnung verwendeten Begriffe und muss angepasst werden, um der Entwicklung der medizinischen Nomenklatur zu entsprechen. Unter Buchstabe g wird künftig auf die neue Ausgabe Nummer 11 der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verwiesen.
Art. 13
Artikel 13 wird angepasst, um einerseits die Behandlung zu flexibilisieren und eine Verabreichung, Mitgabe und Einnahme ausserhalb der HeGeBe-Zentren zu ermöglichen, und andererseits die im Rahmen der Covid-19-Massnahmen eingeführten Lockerungen pragmatisch zu verankern.
Absatz 1 bleibt unverändert und hält nach wie vor fest, dass das Diacetylmorphin grundsätzlich innerhalb eines HeGeBe-Zentrums unter Sichtkontrolle verabreicht und eingenommen wird.
Absatz 2 sieht künftig vor, dass das Diacetylmorphin auch bei der Patientin oder dem Patienten zu Hause oder in einer geeigneten externen Institution (vgl. Art. 14a) verabreicht oder dorthin mitgegeben werden kann. Bei diesen Institutionen kann es sich insbesondere um Alters- und Pflegeheime, Spitäler, Gefängnisse oder Apotheken handeln. Die Verschreibung von Diacetylmorphin bleibt jedoch weiterhin den spezialisierten Ärztinnen und Ärzten der HeGeBe-Zentren vorbehalten. (Umsetzung von Art. 3e Abs. 3 Bst. b BetmG). HeGeBe-Patientinnen und -Patienten müssen folglich einer Ärztin oder einem Arzt einer HeGeBe-Institution zugewiesen sein, die bzw. der die Verantwortung für die Behandlung trägt und zur Verschreibung des Diacetylmorphins berechtigt ist.
Mit dieser Änderung kann auf den Flexibilisierungsbedarf eingegangen werden, der im Rahmen der verschiedenen Situationsanalysen zum Programm ermittelt wurde. Das höhere Durchschnittsalter der behandelten Patientinnen und Patienten ist eine zentrale Herausforderung für die HeGeBe. Mit einer Lockerung bei den Abgabestellen kann die Begleitung von Patientinnen und Patienten sichergestellt werden, die sich insbesondere altersbedingt, aufgrund von Komorbiditäten, der geografischen Entfernung oder einer Freiheitsstrafe nicht mehrmals pro Tag in ihr HeGeBe-Zentrum begeben können. Hier
5 BBl 2021 666