Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/24: Revision der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) betreffend die heroingestützte Behandlung · 7 Seiten
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Dosen verschreibungskonform einnimmt. Im Zweifelsfall wird auf eine solche Mitgabe verzichtet.
Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz
Der Einleitungssatz von Absatz 1 muss geändert werden, um die Kohärenz mit dem neuen Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 zu gewährleisten. Die in Artikel 14 erwähnte Bewilligung betrifft ausschliesslich die HeGeBe-Zentren (behandelnde Institutionen) und nicht die geeigneten externen Institutionen, die Gegenstand von Artikel 14a sind.
Art. 14a
Im neuen Artikel 14a werden die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Verabreichung oder die Mitgabe von Diacetylmorphin an eine externe Institution delegiert werden kann.
Absatz 1: Um sicherzustellen, dass die Behandlung entsprechend den Anordnungen der zuständigen Ärztinnen und Ärzte erfolgt und dass die Patientinnen und Patienten angemessen begleitet werden, sieht diese Bestimmung vor, dass bei einer Delegation an eine externe Institution das verschreibende HeGeBe-Zentrum dafür verantwortlich ist, die externe Institution angemessen zu informieren und anzuleiten (Bst. a). Zudem ist zu prüfen, dass Letztere über ausreichend ausgebildetes Personal, insbesondere im Umgang mit Risiken möglicher Nebenwirkungen (Bst. b), sowie über Räumlichkeiten und geeignete Infrastrukturen verfügt (Bst. c). Dabei ist insbesondere zu gewährleisten, dass die Personen, die das Diacetylmorphin abgeben, die erforderlichen Kenntnisse zu diesem Medikament und seinen möglichen Nebenwirkungen besitzen und dass die Mitgabe unter guten hygienischen und für die Patientinnen und Patienten sowie Dritte sicheren Bedingungen erfolgt.
Letztlich trägt weiterhin die spezialisierte Ärztin bzw. der spezialisierte Arzt, die bzw. der in der Einrichtung zur Verschreibung des Diacetylmorphins berechtigt ist, die endgültige Verantwortung für die Behandlung und Begleitung der Patientin oder des Patienten.
Absatz 2 sieht vor, dass eine Delegation der Mitgabe oder der Verabreichung an eine geeignete externe Institution unverzüglich dem BAG gemeldet werden muss.
In der Praxis muss also das zuständige HeGeBe-Zentrum für jede betroffene Patientin bzw. jeden betroffenen Patienten die externe Institution kontaktieren und prüfen, dass diese die Bedingungen für die Verabreichung oder die Mitgabe des Diacetylmorphins erfüllt, und dem BAG eine Meldung zukommen lassen.
Absatz 3 gibt dem BAG die Möglichkeit, die dem HeGeBe-Zentrum erteilte Bewilligung aufgrund von Artikel 14 anzupassen und mit Auflagen und Bedingungen zu versehen, um bei einer Delegation der Mitgabe oder Verabreichung an eine nicht spezialisierte Institution eine angemessene Begleitung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen. Eine solche Anpassung ist angezeigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vollständig erfüllt und die gute Betreuung der Patientin oder des Patienten nicht garantiert sind.
Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind oder die gute therapeutische Begleitung der Patientin oder des Patienten nicht gewährleistet werden kann, ermöglicht Absatz 4 dem BAG auch, die Delegation der Verabreichung und der Mitgabe des Diacetylmorphins an eine externe Institution zu widerrufen.
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4
Absatz 1 muss angepasst werden, um die Kohärenz mit dem neuen Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 zu gewährleisten. Bei der in Absatz 1 beschriebenen Institution handelt es sich ausschliesslich um die HeGeBe-Zentren und nicht die geeigneten externen Institutionen.
Absatz 4 wird gestrichen, da er mit der in Artikel 14a eingeführten neuen Delegationsmöglichkeit hinfällig wird.
Art. 16 Abs. 1 bis 3
Absätze 1 und 2 müssen angepasst werden, um die Kohärenz mit dem neuen Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 zu gewährleisten. Diese ersten beiden Absätze betreffen ausschliesslich die verschreibenden spezialisierten Institutionen (HeGeBe-Zentren), nicht aber die geeigneten externen Institutionen, die im