Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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gewährt werden, die beiden neuen Förderinstrumente bleiben bis zum 30. Juni 2023 in Kraft. Das Impulsprogramm wurde bereits mehrfach evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluationen zeigen, dass die mit dem Programm angestrebten Zielsetzungen sehr erfolgreich umgesetzt werden. Der WBK-N ist es daher ein Anliegen, dass der Bund seine finanzielle Unterstützung für die familienergänzende Kinderbetreuung nahtlos fortführt. Sie reichte zu diesem Zweck am 27. Januar 2022 die parlamentarische Initiative «Verlängerung der Bundesbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung bis Ende des Jahres 2024» (22.403). Die WBK-S gab dieser parlamentarischen Initiative am 3. März 2022 Folge. Gemäss dieser parlamentarische Initiative soll das KBFHG verlängert werden, und zwar bis das Gesetz, das im Rahmen der vorliegenden Vorlage erarbeitet wird, in Kraft tritt respektive längstens bis zum 31. Dezember 2024.

Mit dieser Vorlage möchte die WBK-N das bisherige befristete Impulsprogramm ablösen und durch neue Fördermassnahmen des Bundes ersetzen. Zu diesem Zweck soll ein neues Gesetz geschaffen werden. Es verfolgt – in Übereinstimmung mit dem laufenden Impulsprogramm – das Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu verbessern. Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter. Das Gesetz beinhaltet zwei neue Förderinstrumente:

Die WBK-N schlägt vor, dass sich der Bund künftig dauerhaft an den Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung beteiligt. Laut Vorentwurf besteht für jedes Kind von der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit Anspruch auf einen Bundesbeitrag, sofern es institutionell betreut wird. Die Anspruchsberechtigten sind in der Regel die Eltern. Der Bundesbeitrag bemisst sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der familienergänzenden Kinderbetreuung. Er wird den Eltern unabhängig von ihrer finanziellen Situation gewährt. Es ist wie bis anhin Sache des Kantons oder der Gemeinde, gegebenenfalls einkommensabhängige Tarife vorzusehen. Der Bundesbeitrag ist kein Ersatz für allfällige Subventionen der Kantone, Gemeinden und Arbeitgeber: Er kommt zu diesen allfälligen Subventionen hinzu und muss vollumfänglich den Eltern zugutekommen, damit deren Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung effektiv sinken. Er setzt sich aus einem Sockelbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Der Sockelbeitrag entspricht 10 Prozent der durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes. Je nach Wohnsitzkanton des Kindes erhalten dessen Eltern zusätzlich zum Sockelbeitrag einen Zusatzbeitrag. Eltern, deren Kind in einem Kanton lebt, der vergleichsweise mehr zur Reduktion der Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung beiträgt als andere Kantone, soll ein Zusatzbeitrag ausgerichtet werden. Zum Sockelbeitrag kommt ein Zusatzbeitrag in der Höhe von 5 oder 10 Prozent der Durchschnittskosten hinzu. Der Zusatzbeitrag soll einen Anreiz für die Kantone schaffen, damit diese ihre Subventionen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung erhöhen. Es soll darüber hinaus verhindert werden, dass die Kantone ihre Subventionen im gleichen Umfang senken, wie sich der Bund an diesen beteiligt. Die Kantone sind für die Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen und für die Auszahlung der Bundesbeiträge an die Eltern verantwortlich. Gemäss Vorlage soll sich der Bund mit etwa 530 Millionen Franken jährlich an den Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung beteiligen.