Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 43 Seiten
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Der SGV lehnt die Vorlage ab. Er begründet die Ablehnung damit, dass die Zuständigkeit für die Familienpolitik bei den Kantonen und Gemeinden und nicht beim Bund liege, welcher sich aufgrund der aktuellen finanziellen Situation nicht dauerhaft neuer Aufgaben annehmen soll, für welche er gemäss Bundesverfassung nicht zuständig sei.
Weitere Organisationen und interessierte Kreise
Die EKF, die EKFF und die EKKJ erinnern daran, dass in dem vom Gesetz erfassten Bereich Handlungsbedarf bestehe, unterstützen beide Teile der Vorlage und begrüssen das verstärkte Engagement des Bundes. Des Weiteren befürworten die drei Kommissionen die Absicht, das Engagement des Bundes dauerhaft zu sichern.
Praktisch alle anderen interessierten Organisationen (196) unterstützen die Vorlage und heben den Handlungsbedarf in diesem Bereich hervor. Eine grosse Mehrheit begrüsst das Engagement des Bundes und dessen Absicht, für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung sowie die Politik der frühen Förderung von Kindern eine dauerhafte, in einem Bundesgesetz verankerte Lösung zu finden. Zahlreiche Organisationen betonen jedoch, dass das Ziel der Qualitätsverbesserung im Entwurf nur ungenügend berücksichtigt werde (Alliance Enfance, Organisationen, die eine sehr ähnliche Stellungnahme wie der allgemeine Teil der Stellungnahme von Alliance Enfance eingereicht haben, ARTISET, HFE, kibesuisse, Kinderkrippenverein Dietikon, Kinderschutz Schweiz, KiQ, LCH und SER, MMI, PHSG, PHTG, READY!, SAVOIRSOCIAL und SRK). Nur 2 Organisationen (freikirchen.ch und Pro Single Schweiz) lehnen den Entwurf ab. Laut Pro Single Schweiz wird die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht beachtet, und für freikirchen.ch liegt die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung nicht in der Zuständigkeit eines liberalen Staates. Es sei allein Sache der Eltern, zu entscheiden, ob und in welchem Mass sie eine familienergänzende Betreuung in Anspruch nehmen wollen.
5 Stellungnahmen zu einzelnen Punkten
5.1 Ziele des Gesetzes Viele Vernehmlassungsteilnehmende äusserten sich zum Ziel, die Chancengleichheit für Kinder im Vorschulalter zu verbessern. Sie plädieren vor allem dafür, dass der Verweis auf das Vorschulalter gestrichen wird, da die Chancengleichheit für alle Kinder verbessert werden soll, nicht nur für Kinder im Vorschulalter. Die Mehrheit der Teilnehmenden betont ausserdem, wie wichtig es sei, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu verbessern.
Kantone, SODK und Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Bei den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zielen des Gesetzes, «die Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter verbessern», betonen 22 Kantone (AI, AG, AR, BE [Eventualantrag], BL, BS, FR, GE, GL, GR [2. Eventualantrag], JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TI, UR, VD, VS und ZH) sowie der SGV, die SODK und der SSV, der Beitrag zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit bei der Inanspruchnahme einer institutionellen Betreuung der Kinder dürfe sich nicht auf den Vorschulbereich beschränken, sondern müsse auch den Schulbereich erfassen. Die Inanspruchnahme einer institutionellen Kinderbetreuung verbessere nicht nur die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, sondern auch die Chancengerechtigkeit, und zwar für Kinder im Vorschulalter ebenso wie für schulpflichtige Kinder.