Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 43 Seiten

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EIT.swiss weist darauf hin, dass das Augenmerk auf die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter gelegt werden soll. Für schulpflichtige Kinder sei durch das HarmoS-Konkordat bereits ein Angebot geschaffen worden. EIT.swiss spricht sich deshalb für eine Einschränkung auf Kinder im Vorschulalter aus.

BPW Switzerland fordert zusätzlich eine neue Bestimmung, wonach die Kantone fünf Jahre nach Inkrafttreten für eine weitere Ausrichtung der Beiträge den Nachweis vorzulegen haben, dass alle Kinder derselben Wohngemeinde dieselben Zugangschancen in der familienergänzenden Kinderbetreuung haben. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Kinder am gleichen Wohnort und bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern die gleichen Chancen auf einen Betreuungsplatz zum gleichen Tarif erhalten.

EIT.swiss und Travail.Suisse bringen zusätzlich vor, dass der Begriff der familienergänzenden Kinderbetreuung auf nicht in Vereinen organisierte Tagesfamilien auszudehnen sei. Nach Auffassung von EIT.swiss soll auch die Betreuung durch Nannys unter die institutionelle Betreuung fallen.

Weitere Organisationen und interessierte Kreise

Für die EKFF ist die institutionelle Betreuung unbedingt für alle Kinder bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit sicherzustellen und darf nicht auf den Vorschulbereich beschränkt werden. Unter Verweis auf die in der PAVO festgelegte Altersgrenze schlägt sie vor, im Fall einer Subventionskürzung die Beiträge nur für Kinder bis zu 12 Jahren auszurichten. Die EKF und die EKKJ haben sich nicht zu diesem Punkt geäussert.

KiQ beantragt mit Verweis auf die PAVO eine Begrenzung auf Kinder bis zu 12 Jahren. Eine Altersgrenze bei 15 Jahren würde die Wirksamkeit der finanziellen Massnahmen verringern, und die Betreuung sei gerade bis zum Alter von 12 Jahren wichtig.

5.3 Bundesbeitrag an die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung

5.3.1 Allgemeines Die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden befürworten einen Bundesbeitrag an die Eltern. Einige sind jedoch der Meinung, dass dieser Beitrag über die Kantone und nicht direkt an die Eltern ausbezahlt werden soll. Zur Begründung führen sie die Vermeidung komplexer Verfahren und die Nutzung bestehender Systeme sowie die Möglichkeit, Qualitätsstandards festzulegen, an.

Kantone, SODK und Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

22 Kantone sprechen sich für einen Bundesbeitrag an die Eltern aus. 17 von ihnen (AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR [2. Eventualantrag], JU, NE, NW, OW, TI, UR, VD, VS und ZH) sowie der SGV, die SODK und der SSV lehnen eine Subjektfinanzierung nicht ausdrücklich ab. Für sie stellt ein Bundesbeitrag in Form einer Rückerstattung im Rahmen der Rechnungsstellung durch die Betreuungseinrichtungen sowie der Abrechnung der Betreuungseinrichtungen mit den zuständigen Organen das effizienteste Vorgehen dar. Folglich beantragen sie, den Artikel 11 Absatz 4 in diesem Sinn zu ändern. Eine direkte Auszahlung an die Anspruchsberechtigten durch die zuständige Stelle als von der Rechnungsstellung losgelösten Schritt halten sie