Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 43 Seiten
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im Vorschulalter, sondern für alle Kinder verbessert werden müsse. Es brauche auch ein besseres Angebot für schulpflichtige Kinder.
Gemäss der Auffassung von BPW Switzerland, dem SBLV, dem SGB und Travail.Suisse müsse der Qualität der Betreuungsangebote besondere Beachtung geschenkt werden. Nur so könne das Ziel der Verbesserung der familienergänzenden Betreuungsangebote erreicht werden.
Für EIT.swiss geniesst die Politik der frühen Förderung keine Priorität; auf eine entsprechende Regelung könne verzichtet und die entsprechenden Kosten könnten eingespart werden.
Weitere Organisationen und interessierte Kreise
Die EKF, die EKFF und die EKKJ möchten den Verweis auf das Vorschulalter streichen. Gemäss der EKKJ sollte ausserdem klargestellt werden, dass es um die Verbesserung der Chancengerechtigkeit für «alle» Kinder geht.
LCH und SER haben zwar keine Einwände gegen die Beibehaltung des Verweises auf die «Kinder im Vorschulalter», aber zahlreiche interessierte Organisationen (Alliance Enfance, ARTISET, Dachverband Bildung und Betreuung, iks, EFS, Gesundheitsförderung Schweiz, Helvetiarockt, kibesuisse, KiQ, Kinderschutz Schweiz, Pro Enfance, Pro Familia Schweiz, SKF, SKG, SSLV und SVAMV) möchten ihn streichen. Die K&F Fachstelle Kinder und Familien beantragt, den Wortlaut «für Kinder im Vorschulalter» durch «bis Ende Primarschule» zu ersetzen.
5.2 Geltungsbereich Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zum Geltungsbereich des Gesetzes geäussert haben, ist der Ansicht, dass dieser nicht wie von der Minderheit vorgeschlagen auf Kinder im Vorschulalter beschränkt werden soll. Denn der Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung – insbesondere zwecks Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit – entfalle mit dem Beginn der obligatorischen Schulzeit nicht. Viele schlagen jedoch vor, den Geltungsbereich auf Kinder bis 12 Jahre zu beschränken, sei es im Hinblick auf eine Harmonisierung mit der PAVO oder um die Ausgaben zu begrenzen.
Kantone, SODK und Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Beim Geltungsbereich sprechen sich die meisten Kantone sowie die SODK dafür aus, sich nicht auf die Kinder im Vorschulalter zu beschränken. Etliche Befragte schlagen jedoch vor, den Geltungsbereich im Vergleich zum Entwurf einzuschränken und somit keine Unterstützung bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit vorzusehen. 10 Kantone (AI, FR, GL, GR [2. Eventualantrag] JU, NE, NW, OW, UR und ZH) sowie der SGV, die SODK und der SSV räumen ein, dass die institutionelle Betreuung ab der Sekundarstufe I weniger entscheidend ist, und schlagen vor, analog zur Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) eine Unterstützung bis zum zwölften Altersjahr des Kindes vorzusehen. 2 Kantone (VD und VS) verlangen eine Begrenzung auf das 8. HarmoS-Schuljahr, d. h. ebenfalls 12 Jahre. 3 Kantone (AG, AR und GE) sprechen sich für eine Dauer bis zum Ende der Primarschule aus. BL wünscht eine Unterscheidung zwischen der Primar- und Sekundarstufe, falls eine Kostenreduktion erforderlich sein sollte. BE (Eventualantrag) schlägt den Wortlaut «bis zum Ende der obligatorischen