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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel «%ASFF_YYYY_ID»

a. für Zutaten nach Anhang 6 Ziffer 1: mit einer Gruppenbezeichnung wie «Glutenhaltiges Getreide»;

b. für Zutaten nach Anhang 6 Ziffer 8: mit der Gruppenbezeichnung wie «Nüsse», «Hartschalenobst» oder «Schalenfrüchte»

Art. 15 Abs. 3bisund 5

3bisNicht als in diesem Land genügend bearbeitet oder verarbeitet gilt ein Lebensmittel, wenn es seine charakteristischen Eigenschaften oder die neue Sachbezeichnung nur durch das Backen erlangt.

5Bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen nach Anhang I Buchstaben a–c der Verordnung (EU) Nr. 1379/20132 ist anstelle des Produktionslandes das Fanggebiet nach Anhang 4 anzugeben.

Art. 16 Abs. 2bis

2bisAnstelle des Herkunftslands kann bei der freiwilligen Angabe der Herkunft von Zutaten ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, wie «EU» oder «Südamerika».

Art. 17 Abs. 1 und 5

1Einzelne Stücke Rindfleisch müssen mit folgenden Angaben versehen werden:

a. den Bewilligungsnummern des Schlachtbetriebes und des Zerlegebetriebes;

b. dem Land, in dem das Tier geboren wurde;

c. dem Land, in dem das Tier:

1. den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat oder

2. den überwiegenden Gewichtszuwachs erfahren hat.

5Wurden die Tiere im selben Land geboren, aufgezogen und geschlachtet, so kann in Abweichung der Absätze 1 Buchstaben b und c und 3 «Herkunft Land X» angegeben werden.

Art. 18

1Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss der Alkoholgehalt in «% vol.» angegeben werden.

2Der tatsächliche Alkoholgehalt darf vom angegebenen Alkoholgehalt höchstens um die nachstehenden Werte nach oben oder nach unten abweichen:

2 Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/560, ABl. L 130 vom 20.4.2020, S. 11.