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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel «%ASFF_YYYY_ID»

a. 0,8 Volumenprozent bei Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert wurden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben;

b. 1,5 Volumenprozent bei Getränken mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen;

c. 0,5 Volumenprozent bei allen anderen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

3Die Bestimmung des Alkoholgehalts richtet sich nach der Messmittel-Verordnung vom 15. Februar 20063 und den gestützt darauf vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erlassenen Bestimmungen.

Art. 21 Grundsätze

1Die Nährwertdeklaration ist für alle Lebensmittel obligatorisch, ausgenommen für Lebensmittel nach Anhang 9.

2Für Lebensmittel nach Anhang 9 ist die Nährwertdeklaration obligatorisch, wenn sie:

a. mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe versehen werden;

b. mit einem Hinweis auf den Gluten- oder Laktosegehalt nach den Artikeln 41 und 42 ausgezeichnet werden;

c. in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf umschrieben sind;

d. mit Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen angereichert worden sind.

3Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel sowie für Mineral- und Quellwasser.

Art. 22 Erforderliche Anhaben

Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben enthalten: Energiewert und Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz.

Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 Einleitungssatz

1Zusätzlich zu den auf dem Etikett aufgeführten Angaben nach Artikel 22 kann die Nährwertdeklaration folgende Nährstoffe umfassen:

2Wird auf den besonderen Gehalt an Stoffen nach Absatz 1 Buchstaben a–f hingewiesen, so muss deren Gehalt in der Nährwertdeklaration nach Artikel 22 aufgeführt werden.

3 SR 941.210

4 SR 817.022.104