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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
Änderung vom «$$SmartDocumentDate»
Das eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 betreffend die Information über Lebensmittel wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. j
1Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben versehen sein (obligatorische Angaben):
j. spezifische Angaben für Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel (Art. 17);
Art. 5 Abs. 1 Bst. e
1Bei offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln gelten für die Angaben nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 LGV folgende Bestimmungen:
e. Bei Lebensmitteln mit einem Hinweis auf den Gluten- oder Laktosegehalt nach den Artikeln 41 und 42 kann abweichend von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b auf die Angabe einer Nährwertdeklaration verzichtet werden.
Art. 8 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 11 Abs. 7bis
7bisHinweise nach Absatz 7 dürfen mit einer Gruppenbezeichnung angegeben werden:
SR ...
1SR 817.022.16
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