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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Änderung vom «$$SmartDocumentDate»

Das eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 betreffend die Information über Lebensmittel wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. j

1Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben versehen sein (obligatorische Angaben):

j. spezifische Angaben für Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel (Art. 17);

Art. 5 Abs. 1 Bst. e

1Bei offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln gelten für die Angaben nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 LGV folgende Bestimmungen:

e. Bei Lebensmitteln mit einem Hinweis auf den Gluten- oder Laktosegehalt nach den Artikeln 41 und 42 kann abweichend von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b auf die Angabe einer Nährwertdeklaration verzichtet werden.

Art. 8 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 11 Abs. 7bis

7bisHinweise nach Absatz 7 dürfen mit einer Gruppenbezeichnung angegeben werden:

SR ...

1SR 817.022.16

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