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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel «%ASFF_YYYY_ID»

3Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die Nährwertdeklaration nach Artikel 22, so können die folgenden Angaben wiederholt werden:

Art. 35 Abs. 5

5In Abweichung von Absatz 4 kann das BLV für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten können, in Anhang 14a Ausnahmen festlegen, sofern der Schutz der Gesundheit gewährleistet ist und die Konsumentinnen und Konsumenten dadurch nicht getäuscht werden.

Art. 42b Information über die Osmolarität von Getränken

1Getränke mit einer Osmolarität von 260–300 mosmol pro Liter können als isoton, Getränke mit einer Osmolarität von 260 mosmol pro Liter oder weniger als hypoton bezeichnet werden.

2Die Information ist nicht zulässig auf alkoholischen Getränken nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über Getränke sowie auf coffeinhaltigen Getränken nach Artikel 37 der Verordnung des EDI über Getränke.

Art. 45b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Lebensmittel, die der Änderung vom … nicht entsprechen, dürfen noch bis zum [1 Jahr] nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

1Die Anhänge 5, 6 und 14 werden gemäss Beilage geändert.

2Die Verordnung erhält einen neuen Anhang 14a gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

... Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

5 SR 817.022.12