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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 5 (Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2)

Vorbereitung des Schlachttierkörpers zur Fleischuntersuchung

Ziff. 4.2.8 Aufgehoben

Ziff.l 6.1.1

6.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:

6.1.1 der Schlachttierkörper: entfedert oder enthäutet, eröffnet, so dass Leibes-

höhlen und Eingeweide untersucht werden können; falls Eingeweide vom Schlachttierkörper abgetrennt werden, muss feststellbar bleiben, von welchem Schlachttierkörper sie stammen.

Ziff. 7.1 Titel und 7.1.1

7.1 Der Wildtierkörper muss wie folgt präsentiert werden:

7.1.1 der Wildtierkörper: entfedert oder enthäutet, eröffnet, so dass Leibeshöhlen

untersucht werden können; falls Eingeweide vom Wildtierkörper abgetrennt werden, muss feststellbar bleiben, von welchem Wildtierkörper sie stammen; auf Verlangen der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes sind Kopf und Wirbelsäule zu spalten.