Vorlage

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 322Fedlex · Vorlage

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 3a (Art. 3 Abs. 2)

Hygienemassnahmen in Räumen von Herkunftsbetrieben

1 Personen, die Tiere schlachten oder sich in Räumen mit unverpackten

Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen aufhalten, müssen auf Hygiene und Sauberkeit achten. Die Arbeits- und Schutzkleidung muss zweckmässig und sauber sein.

2 Die Hände müssen gewaschen werden:

2.1 vor jeder Aufnahme und Wiederaufnahme der Arbeit;

2.2 nach jeder Verunreinigung der Hände;

2.3 nach dem Berühren von kranken Tieren, Schlachttierkörpern dieser Tiere

oder Teilen davon.

3 In den Arbeitsbereichen darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.

4 Böden und Wände dürfen nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachter-

zeugnissen in Berührung kommen.

5 Arbeitsgeräte müssen an einem sauberen Ort aufbewahrt werden.

6 Räume und Arbeitsgeräte müssen nach der Schlachtung gereinigt und gege-

benenfalls desinfiziert werden.

7 Beim Enthäuten von Hauskaninchen und Laufvögeln muss darauf geachtet

werden, dass das gelöste Fell und die gelöste Haut nicht mit dem enthäuteten Schlachttierkörper in Kontakt kommen.

8 Beim Ausnehmen muss darauf geachtet werden, dass kein Magen-Darminhalt

den Schlachttierkörper verunreinigt. Sichtbare Verunreinigungen müssen mit einem Messer, lose Haare mit einem trockenen Papier entfernt werden.

9 Während der Kühlung dürfen sich die Schlachttierkörper nicht berühren. Es

muss durch eine angemessene Belüftung sichergestellt werden, dass sich auf dem Fleisch kein Kondenswasser bildet.

10 Schlachttierkörper müssen in sauberen Behältern transportiert werden, die

leicht zu reinigen und zu desinfizieren und vor Verschmutzung geschützt sind.