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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 6 (Art. 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1)

Vorschriften für die Fleischuntersuchung und die erweiterte Fleischuntersuchung

Körperteil Tätigkeit

1 Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate

1.1 Fleischuntersuchung

1.1.1 Kopf, Flotzmaul besichtigen

Rachen besichtigen

Schlundkopflymphknoten besichtigen

(Lnn. retropharyngeales)

äussere Kaumuskeln (M. masseter) besichtigen, zwei grossflächige Schnitte parallel zum Unterkiefer

innere Kaumuskeln besichtigen, ein grossflächiger (M. pterygoideus) Schnitt

Maul, Schlund und Zunge besichtigen

1.1.2 Lunge besichtigen, durchtasten

Lungenwurzellymphknoten besichtigen

(Lnn. bifurcationes, Lnn. eparteriales)

Mittelfelllymphknoten besichtigen

(Lnn. mediastinales)

Luftröhre (Trachea) besichtigen

Speiseröhre (Oesophagus) besichtigen

1.1.3 Herzbeutel (Pericard) öffnen, besichtigen

Herz besichtigen, grossflächige Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand 1.1.4 Zwerchfell (Diaphragma) besichtigen

1.1.5 Leber besichtigen

Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. besichtigen

portales)

1.1.6 Magen und Darm besichtigen

Gekröse (Mesenterium) besichtigen

Lymphknoten der Magengegend und besichtigen

Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici,

Lnn. mesenterici craniales et caudales)

1.1.7 Milz besichtigen

1.1.8 Nieren besichtigen

1.1.9 Brustfell (Pleura) besichtigen

Bauchfell (Peritonaeum) besichtigen