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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 6 (Art. 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1)
Vorschriften für die Fleischuntersuchung und die erweiterte Fleischuntersuchung
Körperteil Tätigkeit
1 Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate
1.1 Fleischuntersuchung
1.1.1 Kopf, Flotzmaul besichtigen
Rachen besichtigen
Schlundkopflymphknoten besichtigen
(Lnn. retropharyngeales)
äussere Kaumuskeln (M. masseter) besichtigen, zwei grossflächige Schnitte parallel zum Unterkiefer
innere Kaumuskeln besichtigen, ein grossflächiger (M. pterygoideus) Schnitt
Maul, Schlund und Zunge besichtigen
1.1.2 Lunge besichtigen, durchtasten
Lungenwurzellymphknoten besichtigen
(Lnn. bifurcationes, Lnn. eparteriales)
Mittelfelllymphknoten besichtigen
(Lnn. mediastinales)
Luftröhre (Trachea) besichtigen
Speiseröhre (Oesophagus) besichtigen
1.1.3 Herzbeutel (Pericard) öffnen, besichtigen
Herz besichtigen, grossflächige Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand 1.1.4 Zwerchfell (Diaphragma) besichtigen
1.1.5 Leber besichtigen
Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. besichtigen
portales)
1.1.6 Magen und Darm besichtigen
Gekröse (Mesenterium) besichtigen
Lymphknoten der Magengegend und besichtigen
Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici,
Lnn. mesenterici craniales et caudales)
1.1.7 Milz besichtigen
1.1.8 Nieren besichtigen
1.1.9 Brustfell (Pleura) besichtigen
Bauchfell (Peritonaeum) besichtigen