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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz

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reich, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 oder einem äquivalenten Verfahren bestimmt wurden, in gleicher Schriftgrösse und im gleichen Sichtfeld angeführt werden.

Art. 104 Abs. 2 Bst. f

2Gärungsessigarten sind:

f. weitere Arten von Gärungsessig, wie Reiswein-, Malz-, Bier- oder Honigessig: Gärungsessig, der aus kohlenhydrathaltigen Lebensmitteln durch alkoholische Gärung und Essigsäuregärung hergestellt wird.

Art. 105 Abs. 1 Bst. a

1Für Gärungsessig gelten folgende Anforderungen:

a. Der als Essigsäure berechnete Gesamtsäuregehalt muss mindestens 45 g pro Liter betragen; für Reisweinessig muss der als Essigsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 40 g pro Liter betragen.

Art. 124b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Lebensmittel, die der Änderung vom … nicht entsprechen, dürfen noch bis zum [1 Jahr] nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

1Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

2Die Anhänge 4 und 6 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

... Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset